§ 2 MilBFG 2004 Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

MilBFG 2004 - Militärberufsförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
    1. 1.Ziffer einsmangelnder Fähigkeiten oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
  4. (4)Absatz 4,Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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