§ 6 MilBFG 2004 Geldleistungen

MilBFG 2004 - Militärberufsförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß § 3 eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß Paragraph 3, eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die Ausbildungsstätte mehr als 50 km vom Hauptwohnsitz entfernt ist und die ehemalige Militärperson auf Zeit
    1. 1.Ziffer einsdiese Strecke während der Berufsförderung regelmäßig zurücklegt oder
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer der Berufsförderung am Ort der Ausbildungsstätte wohnt,
    gebührt neben der Beihilfe gemäß Abs. 1 zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.gebührt neben der Beihilfe gemäß Absatz eins, zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
  3. (3)Absatz 3,Gebühren die monatlichen Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.Gebühren die monatlichen Geldleistungen gemäß Absatz eins und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.
  4. (4)Absatz 4,Die Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter erhöhen.Die Geldleistungen gemäß Absatz eins und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter erhöhen.
  5. (5)Absatz 5,Wird eine Berufsförderung gemäß § 3 im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2. Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erzielen.Wird eine Berufsförderung gemäß Paragraph 3, im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2, Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erzielen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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