Gesamte Rechtsvorschrift LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

LTWO 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 02.01.2022
Gesetz vom 9. November 1995 über die Wahl des Burgenländischen Landtages (Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995)

StF: LGBl. Nr. 4/1996 (XVI. Gp. RV 714 AB 749)

§ 1 LTWO 1995 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag


(1) Der Landtag des Burgenlandes besteht aus 36 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt für das Burgenland auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

(3) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen;

2.

den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 2 LTWO 1995 Wahlkreise


(1) Für die Wahl in den Landtag ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust

sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

§ 3 LTWO 1995


(1) In jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 und des § 82 Abs. 6 - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2009, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 36 zu teilen, wobei dieser Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

§ 4 LTWO 1995


(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) stattfinden.

§ 5 LTWO 1995 Wahlsprengel


(1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.

(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.

(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Wahlsprengel sind fortlaufend zu nummerieren und können zusätzlich in Worten bezeichnet werden. Die Anzahl der Wahlsprengel, die Nummer und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren.

§ 6 LTWO 1995 Durchführung und Leitung der Wahl


(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl sind die Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.

(3) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht, oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.

§ 7 LTWO 1995


(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, oder in den Fällen gemäß § 11 und § 13 seinen Stellvertretern, sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.

(2) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.

(3) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (§ 24) hat.

§ 8 LTWO 1995 Gemeindewahlbehörden


(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 9 LTWO 1995 Sprengelwahlbehörden


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 10 LTWO 1995 Sonderwahlbehörden


(1) Die Gemeinden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und

2.

die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,

wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 11 LTWO 1995 Bezirkswahlbehörden


(1) Für jeden politischen Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.

(6) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden.

§ 12 LTWO 1995 Kreiswahlbehörden


Die Bezirkswahlbehörden für den politischen Bezirk Neusiedl am See, Eisenstadt- Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf sind zugleich Kreiswahlbehörden für ihre Wahlkreise. Die Bezirkswahlleiter in diesen Bezirken sind zugleich Kreiswahlleiter.

§ 13 LTWO 1995 Landeswahlbehörde


(1) Am Sitz der Landesregierung ist eine Landeswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

(5) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.

§ 14 LTWO 1995 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,


(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 15 Abs. 5 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder eines von diesem Beauftragten durch die Worte “Ich gelobe” strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

§ 15 LTWO 1995


(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.

(3) Die Vertrauensleute der Parteien haben spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Die Vorschläge für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 7 Abs. 2 entsprechen.

(5) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(6) Bestehen Zweifel, ob eine einen Vorschlag erstattende Person die Partei tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag nicht bereits von wenigstens einhundert Wahlberechtigten unterschrieben ist, aufzufordern, den Vorschlag binnen einer Frist von zwei Tagen zu ergänzen.

(7) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.

(8) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge zu erstatten. Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(9) Die Wahlleiter haben die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden unverzüglich nach ihrer Bildung ortsüblich kundzumachen.

§ 16 LTWO 1995


(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte “Ich gelobe” strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

§ 17 LTWO 1995 Entsendung von Vertrauenspersonen


Hat eine Partei gemäß § 15 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 5, 8 und 9 sowie § 16 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 18 LTWO 1995


(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder in den Fällen der §§ 11 und 13 einer seiner Stellvertreter, und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfassung und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzmitglieder bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 19 LTWO 1995


(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

§ 19a LTWO 1995


(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.

(2) Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 3 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(5) Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.

§ 20 LTWO 1995


(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§ 24) haben.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.

§ 21 LTWO 1995


(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1.

nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021, strafbaren Handlung,

2.

strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB,

3.

strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992,

4.

in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

§ 22 LTWO 1995


Wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht (§ 21) oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§ 22a) und in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz (§ 24) haben.

§ 22a LTWO 1995 Ausschluss von der Wählbarkeit


(1) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 23 LTWO 1995


(1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (§ 4 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 24 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)


(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 1 Abs. 3) seinen Wohnsitz hat.

(2) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.

(3) Liegt ein Hauptwohnsitz im Burgenland nicht vor, so ist der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes auch an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(4) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn

1.

der Aufenthalt

a)

bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder

b)

lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c)

aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist

oder

2.

die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften

nicht gemeldet ist.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall der Verlegung ihres Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 25 LTWO 1995


(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muß. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, und die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen gemäß § 24 Abs. 6, die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

§ 26 LTWO 1995


(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2021, sowie für Zwecke der Statistik Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 vH der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.

§ 27 LTWO 1995


(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.

(2) Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.

(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.

(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 28 LTWO 1995


(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

§ 29 LTWO 1995


(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, dem Beschwerdeführer und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 28 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 30 LTWO 1995


Erfordert die Entscheidung (§§ 28 und 29 Abs. 3) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluß des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht gemäß § 23 Abs. 1 elektronisch erstellt oder richtiggestellt werden.

§ 31 LTWO 1995


(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 34 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, wobei in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben sind.

§ 32 LTWO 1995


(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann

1.

auf der Landesliste (§ 81) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie

2.

auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme

geben.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

§ 33 LTWO 1995


(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 beantragen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54 in Betracht kommt.

(2a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch die Sonderwahlbehörde verzichtet.

§ 34 LTWO 1995


(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller selbst oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021, zu überprüfen. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Fall des § 33 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Die Wahlkarte hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, versehen sein, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Die Größe des Überkuverts ist so zu wählen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird.

(3a) Am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Ausstellung von Wahlkarten nur bis längstens zwölf Uhr zulässig.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(5) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für diesen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(5a) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß § 33 Abs. 2a erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 1A) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln.

(6) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 33 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige burgenländische Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.

(7) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 1 vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

§ 34a LTWO 1995


(1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Der Antragsteller ist bei Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde; sie ist auf dem Postweg zuzustellen.

(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte bzw. das Poststück, mit dem die Wahlkarte übermittelt wird, mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 34 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

§ 35 LTWO 1995 Einbringung, Unterstützung, Inhalt der Kreiswahlvorschläge


(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.

(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(4) Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(6) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).

(7) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.

(9) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

§ 36 LTWO 1995 Unterscheidende Parteibezeichnung


(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die auf schon veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Landtagswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Kreiswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wahlkreisliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 37 LTWO 1995 Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter


(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

§ 38 LTWO 1995


(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 35 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 22a Abs. 1 und 2) hat der Kreiswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 35 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den in § 35 Abs. 6 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 35 Abs. 7) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser vom Kreiswahlleiter aufzufordern, spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

§ 39 LTWO 1995 Ergänzung der Kreiswahlvorschläge


Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 7) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 40 LTWO 1995


(1) Am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Wahlkreisliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörde verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 35 Abs. 6) zur Gänze ersichtlich sein.

(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(6) Die kundgemachten Wahlvorschläge sind der Landeswahlbehörde unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 41 LTWO 1995 Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge


(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Landtages oder von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 27. Tag vor dem Wahltag 16 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

§ 42 LTWO 1995 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden


(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 65 Abs. 9 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind.

(3a) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 54b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind.

(4) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 43 LTWO 1995


(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals, wenn möglich, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

(3) Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Wahlberechtigten der Zugang zum Wahllokal ermöglicht wird.

§ 44 LTWO 1995 Wahlzelle


(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens errichtete, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Parteilisten (Wahlkreislisten gemäß § 40 und Landeslisten gemäß § 81) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 45 LTWO 1995 Verbotszonen


(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

§ 46 LTWO 1995


(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.

(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 42 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.

(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal frühestens um 15 Uhr, wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr, geöffnet ist.

§ 47 LTWO 1995


(1) Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (§ 24) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Wenn der Eintrittschein nicht rechtzeitig beim Empfänger eingelangt ist, oder die Ausstellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist und ersichtlich ist, dass die jeweilige Person als Wahlzeuge entsandt wurde, kann eine sofortige Ausstellung des Eintrittscheins durch den Gemeindewahlleiter auch am Wahltag erfolgen.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

§ 48 LTWO 1995 Sicherung der Ordnung


(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zwecks Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(4) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 49 LTWO 1995 Beginn der Wahlhandlung


(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des § 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 56 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 53.

§ 50 LTWO 1995 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes


(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

§ 51 LTWO 1995 Identitätsfeststellung


(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis udgl.) in Betracht.

(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Wählers, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 52 LTWO 1995


(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Hierauf hat sich der Wähler in die Wahlzelle zu begeben, den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Kuvert zu legen. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(5) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(5a) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

3.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV- Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(6) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

§ 53 LTWO 1995


(1) Zur Stimmabgabe sind nur solche Wahlkartenwähler zugelassen, denen eine Wahlkarte von einer Gemeinde jenes Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, wovon sich der Wahlleiter zu überzeugen hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler zu übergebende Wahlkarte (§ 34 Abs. 3) zu öffnen, den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher weiterer Stimmzettel auszufolgen.

(2) Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(3) Der Name des Wahlkartenwählers ist, soferne es sich nicht um einen Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(5) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.

§ 54 LTWO 1995


(1) Um den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die Festsetzung der Wahlsprengel sinngemäß anzuwenden. In einem solchen Wahlsprengel können auch Pfleglinge mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021)

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

§ 54a LTWO 1995


Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 33 Abs. 2 von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß § 34 Abs. 5a unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.

§ 54b LTWO 1995


(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat der Bürgermeister wenigstens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.

(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 48 bis 52 und § 65 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat gemäß § 65 Abs. 10 eine Niederschrift abzufassen.

(4) Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß § 42 Abs. 3a bestimmten Wahlbehörde zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 54c LTWO 1995


(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei jeder Wahlbehörde innerhalb des Wahlkreises oder durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert, welches nicht zugeklebt werden darf, zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag um 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag bei jeder Wahlbehörde innerhalb seines Wahlkreises während der Öffnungszeiten des Wahllokals oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 persönlich oder durch einen Überbringer abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Abs. 4 vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Abs. 4 übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Die Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten. Bei der Übermittlung an die Gemeinde kann der Wähler das mit der Wahlkarte ausgefolgte Überkuvert (§ 34 Abs. 3 dritter Satz) verwenden. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Gemeinde im Postweg hat bei Verwendung des Überkuverts (§ 34 Abs. 3 dritter Satz) das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist, oder die Wahlkarte nicht am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei einer Wahlbehörde innerhalb des Wahlkreises des Wahlberechtigten oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegeben wurde,

2.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

3.

die Wahlkarte unverschlossen ist,

4.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

5.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

6.

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält.

(4) Der Bürgermeister hat gegebenenfalls das Überkuvert zu öffnen und die Wahlkarte zu entnehmen, die eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Wahlkarte im Wege der Post, persönlich oder auf andere Weise eingelangt ist. Eine Erfassung der Wahlkarten anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Alle eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben. Die Übermittlung von mehreren Wahlkarten in einem Überkuvert ist zulässig. Überkuverts, die keine oder etwas anderes als eine Wahlkarte enthalten, sind samt allfälligem Inhalt von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

§ 55 LTWO 1995 Wahlkuverts


(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

§ 56 LTWO 1995 Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises


(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnungen,

2.

allfällige Kurzbezeichnungen,

3.

Rubriken mit einem Kreis,

4.

Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstimme für die Landesliste’ mit arabischen Ziffern und Kästchen unter Angabe von Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber und

5.

Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreislisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstimmen für die Wahlkreisliste’ mit arabischen Ziffern und Kästchen unter Angabe von Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber.

(2) Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 die aus dem Muster der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Die Wahlwerberrubriken gemäß Abs. 1 Z 5 sind farblich zu unterlegen und die Ziffern, Kästchen und Namen dieser Wahlwerberrubriken sind um mindestens einen, aber nicht mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer anzuführen als die in Abs. 1 Z 4 genannten Bewerberangaben. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Bezeichnung der Parteien und die Namen ihrer Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 40 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke, der Kästchen und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und sind von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(6) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel (§ 59) sind vom Land zu tragen.

§ 57 LTWO 1995


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

§ 58 LTWO 1995


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

§ 59 LTWO 1995 Zustellung eines Musterstimmzettels


(1) Jedem Wahlberechtigten ist ein Musterstimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dieser spätestens am elften Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangt. Auf die Ausfolgung eines Musterstimmzettels besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der Musterstimmzettel hat hinsichtlich der Größe und der darauf befindlichen Angaben dem amtlichen Stimmzettel zu entsprechen. In der Farbe des Papiers hat er sich jedoch deutlich von diesem zu unterscheiden. Überdies muß er den Aufdruck “Muster” und “Ungültiger Stimmzettel” aufweisen.

(3) Die Musterstimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.

§ 60 LTWO 1995 Ausfüllen des Stimmzettels


(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber einer Partei eine Vorzugsstimme sowie Wahlwerbern einer Partei Vorzugsstimmen zu geben. Er vergibt die Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 sowie Abs. 4, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Der Wähler kann auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme geben.

(4) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber auf der Landesliste (§ 81) eine Vorzugsstimme zu geben.

§ 61 LTWO 1995


(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen sowie welchem Wahlwerber er eine Vorzugsstimme oder welchen Wahlwerbern er Vorzugsstimmen geben will.

(2) Der Wählerwille kann durch Abgabe

1.

einer Vorzugsstimme auf der Landesliste gemäß § 60 Abs. 4 sowie

2.

bis zu drei Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste gemäß § 60 Abs. 3 sowie

3.

einer Parteistimme gemäß § 60 Abs. 1

ausgedrückt werden.

(3) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Wähler darf nur einem Wahlwerber auf der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4 sowie höchstens drei Wahlwerbern auf der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3 geben.

2.

Gibt der Wähler auf der Landesliste keinem Wahlwerber eine Vorzugsstimme, aber gibt er höchstens drei Wahlwerbern der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3, so ist die Vorzugsstimme oder sind die Vorzugsstimmen der Wahlkreisliste gültig.

3.

Gibt der Wähler einem Wahlwerber auf der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4, gibt er aber keinem Wahlwerber der Wahlkreisliste eine Vorzugsstimme, so ist die Vorzugsstimme der Landesliste gültig.

4.

Gibt der Wähler entgegen § 60 Abs. 4 mehreren Wahlwerbern auf der Landesliste Vorzugsstimmen, gibt er aber höchstens drei Wahlwerbern der Wahlkreisliste je eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 3, so ist die Vorzugsstimme oder sind die Vorzugsstimmen der Wahlkreisliste dennoch gültig.

5.

Gibt der Wähler einem Wahlwerber der Landesliste eine Vorzugsstimme gemäß § 60 Abs. 4 und gibt er Wahlwerbern der Wahlkreisliste Vorzugsstimmen, die nicht § 60 Abs. 3 entsprechen, so ist die Stimme der Landesliste dennoch gültig.

6.

Der Wähler muss bei der Vergabe von Vorzugsstimmen Wahlwerbern derselben Parteiliste (auf der Landesliste gemäß § 60 Abs. 4 sowie auf der Wahlkreisliste gemäß § 60 Abs. 3) Vorzugsstimmen geben. Werden Vorzugsstimmen Wahlwerbern verschiedener Parteilisten gegeben, so gilt die Vorzugsstimme oder gelten die Vorzugsstimmen nur für den oder die Wahlwerber dessen oder deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.

(4) Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Der Wähler hat

a)

eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber auf der Landesliste gemäß Abs. 3 abgegeben, auch wenn er ungültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Wahlkreisliste einer anderen Partei abgegeben hat,

b)

eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber oder gültige Vorzugsstimmen für höchstens drei Wahlwerber auf der Wahlkreisliste gemäß Abs. 3 abgegeben, auch wenn er ungültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landesliste einer anderen Partei abgegeben hat oder

c)

gültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Parteiliste Landesliste und Wahlkreisliste) gemäß Abs. 3 abgegeben.

2.

Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme oder keine gültigen Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 abgegeben, aber mehreren Wahlwerbern derselben Parteiliste auf der Landesliste sowie auf der Wahlkreisliste entgegen § 60 Abs. 3 sowie § 60 Abs. 4 in den hiefür vorgesehenen Kästchen auf dem amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises eindeutig Vorzugsstimmen gegeben und zusätzlich keine andere Partei gewählt.

3.

Der Wähler hat keinem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben, aber insbesondere

a)

in einem einzigen der unter den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen eingetragen,

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise angezeichnet,

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchgestrichen,

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel angebracht oder

e)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteilisten durchgestrichen.

(5) Wenn

1.

eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber auf der Landesliste,

2.

eine gültige Vorzugsstimme für einen oder gültige Vorzugsstimmen für höchstens drei Wahlwerber der Wahlkreisliste oder

3.

gültige Vorzugsstimmen für Wahlwerber derselben Parteiliste (Landesliste und Wahlkreisliste)

gemäß Abs. 3 abgegeben wurde oder wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.

(6) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder

2.

für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

(7) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

§ 62 LTWO 1995 Ungültiger Stimmzettel


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

ohne gültige Vorzugsstimme oder ohne gültige Vorzugsstimmen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

3.

weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 4 Z 3 lit. d aufscheint oder

4.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht ein- deutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 63 LTWO 1995


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

§ 64 LTWO 1995


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

§ 65 LTWO 1995


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokals nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 54c Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Briefwahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54c Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54c Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54c Abs. 3 Z 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden aus den einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter entnommen, von diesem in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.

(4) Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen im Fall des Abs. 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,

3.

die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,

4.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.

(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für jeden Wahlwerber auf den Landeslisten und die von jedem Wahlwerber auf den Wahlkreislisten erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.

(7) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 vorliegen. Werden im Falle des § 61 Abs. 6 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie der Wahlkreisliste unterschiedlich gegeben, ist die Vergabe der Vorzugsstimmen ungültig.

(8) Die nach den Absätzen 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

(9) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 hat der gemäß § 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus dem Wahlkreis zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 sowie 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.

(10) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. Die gemäß § 42 Abs. 3a bestimmte Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus den vor dieser Sonderwahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen.

§ 66 LTWO 1995


(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

6.

die Namen der Wahlkartenwähler,

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;

10.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,

11.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

6.

die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),

8.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

9.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 67 LTWO 1995


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 65 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnungen unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 65 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 und 9 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 65 Abs. 4, 5 und 6 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 68 LTWO 1995


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

§ 69 LTWO 1995


(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren. Die Bezirkswahlbehörde ist hiervon auf raschestem Weg zu verständigen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen samt den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 70 LTWO 1995


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

§ 70a LTWO 1995 (weggefallen)


§ 70a LTWO 1995 seit 04.02.2010 weggefallen.

§ 71 LTWO 1995 Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis,


(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

§ 72 LTWO 1995


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2012)

§ 73 LTWO 1995


(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 71 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen

gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

§ 74 LTWO 1995


(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

§ 75 LTWO 1995 Ermittlung der Wahlzahl durch die Landeswahlbehörde


(1) Nach Einlangen aller gemäß § 74 übermittelten Berichte der Kreiswahlbehörden hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.

(2) (Verfassungsbestimmung) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der Parteien, die im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die Parteien (Abs. 2) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 36 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(4) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.

§ 76 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)


(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl (§ 75 Abs. 3) auf die Parteien zu verteilen. Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Berechnung für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so ist § 82 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

§ 77 LTWO 1995


(1) Die gemäß § 76 auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen.

(2) Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.

(3) Wahlwerber der Wahlkreisliste, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Zahl der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen als Ersatzmitglieder.

(4) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten und gibt die Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.

§ 78 LTWO 1995


(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß § 74,

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form,

5.

die Wahlzahl,

6.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate,

7.

die Zahl der Restmandate,

8.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen,

9.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Vorzugsstimmen,

10.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen im Wahlkreis erreichten Zahl von Vorzugsstimmen und

11.

die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 40 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 79 LTWO 1995


(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

§ 80 LTWO 1995 Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen


Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.

§ 81 LTWO 1995 Einbringung der Landeswahlvorschläge


(1) Parteien, welche gemäß § 35 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Landesliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Landesliste sind die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint. Die Landesliste darf höchstens 36 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).

(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen. Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.

(6) Wenn auf dem Landeswahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wurde oder bei einem Wechsel des zustellungsbevollmächtigten Vertreters ist § 37 sinngemäß anzuwenden.

§ 82 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)


(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 79 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 80 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei erhält soviele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(6) Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund der Berechnung gemäß § 76 Abs. 1 für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so sind die Mandate dieses Wahlkreises gemäß dieser höheren Anzahl von Mandaten von der Landeswahlbehörde erst vorab im zweiten Ermittlungsverfahren - nach den Grundsätzen des ersten Ermittlungsverfahrens - zu verteilen und an die Wahlwerber zuzuweisen. Im zweiten Ermittlungsverfahren ist in einem solchen Fall eine dementsprechend geänderte Anzahl von Mandaten zu verteilen.

§ 83 LTWO 1995


(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 82) werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, welche mindestens 4 vH der für ihre Partei landesweit abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Wahlwerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlags zuzuweisen. Ist ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Abgeordneter gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenden Mandate gilt § 85 Abs. 3 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

1.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen,

2.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate,

3.

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 82 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer sowie Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde,

2.

die Feststellungen gemäß Abs. 2.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

§ 84 LTWO 1995


(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 79 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieferne die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

§ 85 LTWO 1995 Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung


(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 5).

(2) Für Wahlwerber, die aus Anlaß ihrer Wahl in die Landesregierung ihr Mandat nicht angenommen oder auf ihr Mandat verzichtet haben, ist ein Ersatzmitglied aus der Liste der Ersatzmitglieder zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird der Wahlwerber, der das Mandat im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt ausübt, wieder Ersatzmitglied, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt hat (Abs. 5). Im Fall der Anwendung des § 82 Abs. 6 ist zuständige Wahlbehörde im Sinne des zweiten Satzes die Landeswahlbehörde.

(3) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 77, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlbehörde binnen vier Tagen auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das frei gewordene Mandat bekanntgeben. Dabei dürfen Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 86 LTWO 1995 Erschöpfung der Wahlvorschläge


(1) Ist die gemäß § 77 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Partei, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerber von Wahlkreisen auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

§ 87 LTWO 1995 Wahlscheine


Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

§ 88 LTWO 1995


(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung von Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 89 LTWO 1995 Notmaßnahmen


Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 89a LTWO 1995


(1) Wenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und gleichzeitig neu auszuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

§ 90 LTWO 1995 Wahlkosten


(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen. Die aus der Durchführung der Wahl entstehenden zusätzlichen Kosten sind den Gemeinden nach der Wahl in Bauschbeträgen zu vergüten. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten maßgebend.

(2) Die den Gemeinden zu vergütenden Wahlkosten sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag den Gemeinden zu überweisen.

§ 91 LTWO 1995 Gebührenfreiheit


Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 92 LTWO 1995


Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 93 LTWO 1995 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sowie mit Ausnahme der Anlegung der Wählerverzeichnisse und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 94 LTWO 1995 Strafbestimmungen


(1) Eine Übertretung begeht, wer

1.

offensichtlich mutwillig Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhebt,

2.

den Verboten des § 45 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,

3.

die Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 48),

4.

Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 55 Abs. 2),

5.

unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 56 und 57) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftragt gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 5 können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.

§ 95 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 30. Oktober 1978 über die Wahl des Burgenländischen Landtages (Landtagswahlordnung 1978 - LTWO), LGBl. Nr. 8/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1982 und LGBl. Nr. 2/1989, außer Kraft.

§ 96 LTWO 1995


(1) Die Neufassung des § 33, des § 34 Abs. 6 und 7, des § 42 Abs. 3, des § 53 Abs. 1, des § 54 Abs. 4, der §§ 54a und 54b, des § 65 Abs. 9 und der §§ 70a, 73a und 74, die Änderung des § 20 Abs. 1, der §§ 21 und 32, des § 34 Abs. 1 bis 3, des § 35 Abs. 1, 3, 4 und 9, des § 38 Abs. 2 bis 4, des § 39, des § 40 Abs. 1 und 2, des § 41 Abs. 1 und 2, des § 49 Abs. 1, des § 56 Abs. 1, des § 57 Abs. 1, des § 71 Abs. 1 und der Anlagen 2 bis 6 sowie der Entfall des § 49 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 21, 22, 22a, 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 1 bis 3, §§ 34a, 35 Abs. 4 und 6, § 53 Abs. 1 und 2, §§ 54b, 56 Abs. 1, 5 und 6, §§ 65, 66 Abs. 2 und 3, § 71 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 43 Abs. 3, § 53 Abs. 3 letzter Satz, die §§ 57, 58, 63, 64, 66 Abs. 3 Z 8 sowie die §§ 70, 71a, 72 und 73a außer Kraft.

(3) § 25 Abs. 3, §§ 29, 31 Abs. 1 und § 94 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 33 Abs. 2 § 42 Abs. 3, 3a und 4, § 46, § 54a, § 54b, § 54c, § 59 Abs. 1, § 65 Abs. 3, 9 und 10, § 66 Abs. 2 und 3 und § 77 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5) § 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 4 und 6, § 38 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 16 Abs. 2, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 19, 19a, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27, 28, 29 Abs. 1 bis 3, § 30, die Überschrift zu § 31, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2, 3a, 5, 5a und 7, § 34a Abs. 1, § 38 Abs. 1, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 5 und 5a, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 4, §§ 54a, 54b Abs. 1, die Überschrift zu § 54c, § 54c Abs. 1 bis 4, § 61 Abs. 4, § 65 Abs. 1, 3, 6 und 9, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, §§ 77, 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 83 Abs. 3, die Überschrift zum 4. Abschnitt, die Überschrift zum VI. Hauptstück, §§ 89a, 92, die Überschrift zu § 96 sowie die Anlagen 1, 1A, 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 54 Abs. 3 und § 68 Abs. 2.

Anlage

Anl. 7 LTWO 1995 (weggefallen)


Anl. 7 LTWO 1995 seit 31.12.2007 weggefallen.

Landtagswahlordnung 1995 (LTWO 1995) Fundstelle


LGBl. Nr. 62/2000 (XVII. Gp. RV 976 AB 981)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 44/2005 (XVIII. Gp. RV 1010 AB 1014)

LGBl. Nr. 55/2005 (XVIII. Gp. RV 1051 AB 1069)

LGBl. Nr. 18/2008 (XIX. Gp. RV 671 AB 690)

LGBl. Nr. 12/2010 (XIX. Gp. IA 1373 AB 1382)

LGBl. Nr. 67/2012 (XX. Gp. RV 531 AB 546)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 64/2014 (XX. Gp. IA 1118 AB 1124)

LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 47/2019 (XXI. Gp. RV 1810 AB 1844)

LGBl. Nr. 92/2021 (XXII. Gp. RV 1114 AB 1145)

I. Hauptstück
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlsprengel, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

§ 1

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§ 2

Wahlkreise

§ 3

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen

§ 4

Verlautbarung der Mandatszahlen

2. Abschnitt
Wahlsprengel, Wahlbehörden

§ 5

Wahlsprengel

§ 6

Durchführung und Leitung der Wahl

§ 7

Mitglieder der Wahlbehörden

§ 8

Gemeindewahlbehörden

§ 9

Sprengelwahlbehörden

§ 10

Sonderwahlbehörden

§ 11

Bezirkswahlbehörden

§ 12

Kreiswahlbehörden

§ 13

Landeswahlbehörde

§ 14

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

§ 15

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 16

Konstituierung der Wahlbehörden

§ 17

Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 18

Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden

§ 19

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 19a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

II. Hauptstück
Wahlrecht, Wählbarkeit, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit

§ 20

Wahlberechtigung

§ 21

Ausschluss vom Wahlrecht

§ 22

Wählbarkeit

§ 22a

Ausschluss von der Wählbarkeit

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

§ 23

Wählerverzeichnisse

§ 24

Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis (Verfassungsbestimmung)

§ 25

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 26

Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien

§ 27

Berichtigungsverfahren

§ 28

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 29

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 30

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 31

Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 32

Ausübung des Wahlrechtes

3. Abschnitt
Wahlkarten

§ 33

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 34

Ausstellung der Wahlkarte

§ 34a

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

III. Hauptstück
Wahlbewerbung

§ 35

Einbringung, Unterstützung, Inhalt der Kreiswahlvorschläge

§ 36

Unterscheidende Parteibezeichnung

§ 37

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 38

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

§ 39

Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

§ 40

Abschluss und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

§ 41

Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge

IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzeugen

§ 42

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

§ 43

Wahllokale

§ 44

Wahlzelle

§ 45

Verbotszonen

§ 46

Wahlzeit

§ 47

Wahlzeugen

2. Abschnitt
Wahlhandlung

§ 48

Sicherung der Ordnung

§ 49

Beginn der Wahlhandlung

§ 50

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 51

Identitätsfeststellung

§ 52

Stimmabgabe

§ 53

Stimmabgabe bei Wahlkartenwählern

§ 54

Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten

§ 54a

Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1

§ 54b

Stimmabgabe vor dem Wahltag

§ 54c

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

3. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel

§ 55

Wahlkuverts

§ 56

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

§ 57

(entfallen)

§ 58

(entfallen)

§ 59

Zustellung eines Musterstimmzettels

§ 60

Ausfüllen des Stimmzettels

4. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

§ 61

Gültiger Stimmzettel

§ 62

Ungültiger Stimmzettel

§ 63

(entfallen)

§ 64

(entfallen)

§ 65

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66

Niederschrift

§ 67

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

§ 68

Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden

§ 69

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

V. Hauptstück
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis

§ 70

(entfallen)

§ 71

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 71a

(entfallen)

§ 72

(entfallen)

§ 73

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde

§ 73a

(entfallen)

2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren

§ 74

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis

§ 75

Ermittlung der Wahlzahl durch die Landeswahlbehörde

§ 76

Zuteilung der Mandate an die Parteien durch die Kreiswahlbehörde (Verfassungsbestimmung)

§ 77

Zuweisung der Mandate an die Wahlwerber der Wahlkreisliste und Ermittlung der im Wahlkreis abgegebenen Vorzugsstimmen der Wahlwerber der Landesliste durch die Kreiswahlbehörde

§ 78

Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

§ 79

Verlautbarung der gewählten Bewerber, Übermittlung der Wahlakten

3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren

§ 80

Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen (Verfassungsbestimmung)

§ 81

Einbringung der Landeswahlvorschläge

§ 82

Ermittlung und Zuteilung der Restmandate (Verfassungsbestimmung)

§ 83

Gewählte Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

4. Abschnitt
Anfechtung der Wahl

§ 84

Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen

5. Abschnitt
Ersatzmitglieder, Wahlscheine

§ 85

Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung

§ 86

Erschöpfung der Wahlvorschläge

§ 87

Wahlscheine

VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 88

Fristen

§ 89

Notmaßnahmen

§ 89a

Außerordentliche Verhältnisse

§ 90

Wahlkosten

§ 91

Gebührenfreiheit

§ 92

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 93

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 94

Strafbestimmungen

§ 95

Außerkrafttreten von Bestimmungen (Verfassungsbestimmung)

§ 96

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Wählerverzeichnis

Anlage 1A

Besonderes Verzeichnis

Anlage 2

Wahlkarte

Anlage 3

Unterstützungserklärung

Anlage 4

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel

Anlage 6

Überkuvert zur Wahlkarte

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