§ 14 LTWO 1995 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 15 Abs. 5 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder eines von diesem Beauftragten durch die Worte “Ich gelobe” strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

In Kraft seit 26.01.1996 bis 31.12.9999
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