(1) Die Gemeinden haben, um Wählern
1. | die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und | |||||||||
2. | die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen, | |||||||||
wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten. |
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
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