§ 17 LTWO 1995 Entsendung von Vertrauenspersonen

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Hat eine Partei gemäß § 15 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 5, 8 und 9 sowie § 16 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 26.01.1996 bis 31.12.9999
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