§ 46 LTWO 1995

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.

(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 42 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.

(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal frühestens um 15 Uhr, wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr, geöffnet ist.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 LTWO 1995
§ 47 LTWO 1995