(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zwecks Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
0 Kommentare zu § 48 LTWO 1995