§ 79 LTWO 1995

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden

Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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