§ 87 LTWO 1995 Wahlscheine

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

In Kraft seit 26.01.1996 bis 31.12.9999
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