§ 66 LTWO 1995

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

6.

die Namen der Wahlkartenwähler,

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;

10.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,

11.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

6.

die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),

8.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

9.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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