7.Ziffer 7fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
8.Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontlader, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers, Frontladers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
9.Ziffer 9Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinbau),
10.Ziffer 10kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
11.Ziffer 11Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
12.Ziffer 12Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
13.Ziffer 13Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
14.Ziffer 14fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2)Absatz 2,Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustands, der korrekten Montage und der Stabilität,
2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
6.Ziffer 6Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und notwendige persönliche Schutzausrüstungen,
7.Ziffer 7bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
(3)Absatz 3,Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1.Ziffer einsZiviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2.Ziffer 2zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit oderzugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder
3.Ziffer 3akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse oderakkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
4.Ziffer 4Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
(4)Absatz 4,Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 11, 12 und 13 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 7, 11, 12, und 13 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß Paragraph 15, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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