§ 8 LF-AM-VO Wiederkehrende Prüfung

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (insbesondere forstliche Seilbringungsanlagen und Seilwinden),
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
    6. 6.Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. 7.Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. 8.Ziffer 8kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    9. 9.Ziffer 9Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    10. 10.Ziffer 10Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) auf Grund § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) auf Grund Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    11. 11.Ziffer 11Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, wenn für die Ladevorrichtungen an Traktoren die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    12. 12.Ziffer 12Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    13. 13.Ziffer 13selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, besteht,selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, besteht,
    14. 14.Ziffer 14Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit oder ohne Lasten,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitskörbe,
    16. 16.Ziffer 16Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    17. 17.Ziffer 17Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    18. 18.Ziffer 18mechanische Leitern,
    19. 19.Ziffer 19Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge (insbesondere Aspirateure und Elevatoren),
    20. 20.Ziffer 20Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    21. 21.Ziffer 21kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    22. 22.Ziffer 22Bolzensetzgeräte,
    23. 23.Ziffer 23fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    24. 24.Ziffer 24Verteilermaste.
  2. (2)Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. 4.Ziffer 4bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3,Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 18 bis 22 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt werden.Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 13 und 18 bis 22 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 11 und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5, 8, 11, und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. 1.Ziffer einseine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte und Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefunds) informiert werden.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 8 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.Absatz 4, ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Absatz eins, Ziffer 8, dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
  6. (6)Absatz 6,Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 2 umfasst.Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Absatz 2, umfasst.
  7. (7)Absatz 7,Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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