§ 11 LF-AM-VO Prüfbefund, Prüfplan

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrende Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),
    7. 7.Ziffer 7Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
    8. 8.Ziffer 8Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfdatum,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. 3.Ziffer 3Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
    4. 4.Ziffer 4Ergebnis der Prüfung,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Prüfinhalte.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
  5. (5)Absatz 5,Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mittels Arbeitskörben (z. B. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben),
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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