Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2)Absatz 2,Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Es sind dabei alle Bedienungsanleitungen sowie die geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Weiters ist zu beachten:Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Es sind dabei alle Bedienungsanleitungen sowie die geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Weiters ist zu beachten:
1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3.Ziffer 3Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
4.Ziffer 4Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.Absatz eins, und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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