Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wartung von Arbeitsmitteln hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige, für die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern relevante Teile zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3)Absatz 3,Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Für die im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 10 bis 14 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.Für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 10 bis 14 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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