Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
(2)Absatz 2,Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, zu dokumentieren und durchzuführen.
2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3.Ziffer 3Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
4.Ziffer 4Die für die Erprobung herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
5.Ziffer 5Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
6.Ziffer 6Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Land- und forstwirtschaftlichen Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV, BGBl. II Nr. 376/2021, gekennzeichnet sein.Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Land- und forstwirtschaftlichen Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,, gekennzeichnet sein.
7.Ziffer 7Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
8.Ziffer 8Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten.
(3)Absatz 3,Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der LF-KennV zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Falls es auf Grund der Art oder des Umfangs der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5)Absatz 5,Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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