Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
1.Ziffer einsKräne,
2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
3.Ziffer 3Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
4.Ziffer 4Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
5.Ziffer 5Befahr- und Rettungseinrichtungen,
6.Ziffer 6mechanische Leitern,
7.Ziffer 7fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2)Absatz 2,Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1.Ziffer einsnach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
2.Ziffer 2nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
3.Ziffer 3bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
(3)Absatz 3,Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs. 2 sind geeignete fachkundige Personen (§ 2 Abs. 3) heranzuziehen.Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Absatz 2, sind geeignete fachkundige Personen (Paragraph 2, Absatz 3,) heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
1.Ziffer einsKrane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
2.Ziffer 2fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(5)Absatz 5,Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 LF-AM-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 LF-AM-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 LF-AM-VO