Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
(2)Absatz 2,Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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