Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 197 LAG erhalten.Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 197, LAG erhalten.
(2)Absatz 2,Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
1.Ziffer einsInbetriebnahme, Verwendung,
2.Ziffer 2gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3.Ziffer 3Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4.Ziffer 4erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5.Ziffer 5für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
6.Ziffer 6notwendige Schutzmaßnahmen,
7.Ziffer 7gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.
(3)Absatz 3,Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4)Absatz 4,Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 197 Abs. 4 LAG muss zumindest beinhalten:Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 197, Absatz 4, LAG muss zumindest beinhalten:
1.Ziffer einsfür den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
2.Ziffer 2notwendige Schutzmaßnahmen.
(5)Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6)Absatz 6,Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7,Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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