Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
1.Ziffer einsAufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
2.Ziffer 2gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
3.Ziffer 3Verständigung zwischen Lastanschlägerin oder Lastanschläger, Einweiserin oder Einweiser und Kranführerin oder Kranführer,
4.Ziffer 4 Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
5.Ziffer 5gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
6.Ziffer 6gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
7.Ziffer 7bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
8.Ziffer 8bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
9.Ziffer 9Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind,
10.Ziffer 10Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
(2)Absatz 2,Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Absatz eins, zu sorgen.
(3)Absatz 3,Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen.
(4)Absatz 4,Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6)Absatz 6,Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung einer Einweiserin bzw. eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7)Absatz 7,Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführerinnen bzw. Kranführer zu gewährleisten.
(8)Absatz 8,Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9)Absatz 9,Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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