§ 33 LF-AM-VO Fahrbewilligung

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinne des § 23 nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verfügen.In Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinne des Paragraph 23, nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Paragraph 19, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 23, Absatz 2, erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberin oder des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers erforderlich.Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Absatz eins, mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberin oder des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers erforderlich.
  4. (4)Absatz 4,Die Fahrbewilligung ist durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.Die Fahrbewilligung ist durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Absatz eins, nicht geeignet sind.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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