Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen:Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen:
1.Ziffer einsMechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
2.Ziffer 2Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
(2)Absatz 2,Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und den elektrotechnischen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und den elektrotechnischen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
1.Ziffer einsMechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
2.Ziffer 2Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.
3.Ziffer 3Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.
4.Ziffer 4Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
5.Ziffer 5Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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