Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.
(2)Absatz 2,Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen können.
(3)Absatz 3,Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (z. B. durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
1.Ziffer einsSchutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
2.Ziffer 2auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen (z. B. durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.Abweichend von Absatz 4, sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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