Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, sind zu sichern
1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3)Absatz 3,Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
1.Ziffer einsbei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
2.Ziffer 2bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
3.Ziffer 3bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
1.Ziffer einsaus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
2.Ziffer 2eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
3.Ziffer 3eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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