Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(2)Absatz 2,Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1.Ziffer einsfeststellbare Bremseinrichtung,
2.Ziffer 2akustische Warnvorrichtung,
3.Ziffer 3geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,
4.Ziffer 4leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert,
5.Ziffer 5Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
6.Ziffer 6Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht der Fahrerin oder des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewährleisten,
7.Ziffer 7Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,
8.Ziffer 8Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (z. B. Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (z. B. Kardanwellen), Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verhindern.
(3)Absatz 3,Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4)Absatz 4,Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
1.Ziffer einseiner Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,
2.Ziffer 2entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie z. B. Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
(5)Absatz 5,Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(6)Absatz 6,Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen oder Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(7)Absatz 7,Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1.Ziffer einsSchutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
2.Ziffer 2Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,
3.Ziffer 3zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und
4.Ziffer 4Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.
(8)Absatz 8,Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin oder den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen schützen.
(9)Absatz 9,Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 LF-AM-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 LF-AM-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 LF-AM-VO