§ 63 LF-AM-VO Bolzensetzgeräte

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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