Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
0 Kommentare zu § 63 LF-AM-VO