§ 71 LF-AM-VO Forstliche Seilbringungsanlagen

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die neben den in Abschnitt 1 vorgesehenen Pflichten die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne des § 238 Abs. 2 LAG; deren Anordnungen sind zu befolgen. An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden. Diese Person muss mit dem Gefahrenbereich mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bleibt unberührt.Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, LAG; deren Anordnungen sind zu befolgen. An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden. Diese Person muss mit dem Gefahrenbereich mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen ist Anhang D zu beachten.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 LF-AM-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 LF-AM-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 LF-AM-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 LF-AM-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 LF-AM-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 70 LF-AM-VO
§ 72 LF-AM-VO