Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen an bereits vorhandenen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmitteln erforderlich sind, müssen diese bis 1. Jänner 2023 durchgeführt werden, sofern nicht im Einzelfall zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde eine kürzere Frist vorgeschrieben wird.
(2)Absatz 2,Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 7, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 7 Z 1, 2 oder 5 lit. b entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.Silos für Gärfutter gemäß Paragraph 51, Absatz 7,, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem Paragraph 51, Absatz 7, Ziffer eins, 2, oder 5 Litera b, entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.
(3)Absatz 3,In Bundesländen, in denen abweichend von § 35 Abs. 1 Z 5 bisher Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden durften, dürfen diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin benutzt werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen wurden, die einen Steigschutz verwenden.In Bundesländen, in denen abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, bisher Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden durften, dürfen diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin benutzt werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen wurden, die einen Steigschutz verwenden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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