Anl. 4 LF-AM-VO Forstliche Seilbringungsanlagen

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. 1.Ziffer einsDie Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen – bzw. einer Person mit Ausbildungsnachweis; deren Anordnungen sind zu befolgen.
  2. 2.Ziffer 2An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden.
    • StrichaufzählungDiese Person muss z. B. mit der Laufwagenfunktion und Lastenbildung,
    • Strichaufzählungmit dem Gefahrenbereich,
    • Strichaufzählungmit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein,
    • Strichaufzählungund hat dort auch die Arbeitsaufsicht.
  3. 3.Ziffer 3Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet alle bei der Aufstellung, beim Betrieb, beim Abbau und bei der Überstellung einer Seilbringungsanlage beschäftigten Personen zu unterweisen.Die Unterweisung muss von fachkundigen Personen in verständlicher Form erfolgen
    • Strichaufzählungvor Aufnahme der Tätigkeit,
    • Strichaufzählungbei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
    • Strichaufzählungbei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
    • Strichaufzählungbei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
    • Strichaufzählungnach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint,
    • Strichaufzählungbei örtlichen Besonderheiten,
    • Strichaufzählungbei Änderung des Betriebsablaufes.Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Dabei ist der Ausbildungs- und Erfahrungsstand der tätigen Personen zu berücksichtigen.
  4. 4.Ziffer 4Persönliche Schutzausrüstung:
         In Abhängigkeit der jeweiligen Gegebenheiten
  • StrichaufzählungSchutzhelm (bei Gefährdung des Kopfes)
  • StrichaufzählungGeeigneter Gehörschutz (bei Lärmgefährdung)
  • StrichaufzählungSchutzhandschuhe (bei Arbeit mit Drahtseilen)
  • StrichaufzählungSicherheitsschuhwerk
  • StrichaufzählungArbeitsbluse in Signalfarbe
  • StrichaufzählungAbsturzsicherung
  1. 5.Ziffer 5Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung ist an jeder Arbeitsstelle leicht erreichbar bereitzuhalten. Für eine ausreichende Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Organisation der Rettungskette (lebensrettende Sofortmaßnahmen, Notrufnummern, richtige Verständigung der Rettungseinheiten, Vorbereitung der Hubschrauberbergung, Bereitstellen von Koordinaten) ist zu sorgen.
  2. 6.Ziffer 6Die mit einer Seilbringungsanlage tätigen Personen haben sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden. Bei Gefahr im Verzug sind sofort alle Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden zu treffen.
  3. 7.Ziffer 7Die Seilbringungsanlage dient der Bringung von Holz und Material (freihängend oder schleifend). Jede Personenbeförderung ist grundsätzlich verboten.
  4. 8.Ziffer 8Anhang D ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Unterweisung auszuhändigen. Ein Exemplar verbleibt bei der forstlichen Seilbringungsanlage.
  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Gefahrenbereiche von belasteten Seilen bei der Tragseilrückung:

  1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Arbeitsfortschrittes im SteilgeländeWenn beispielsweise im Sortimentverfahren mit Abrutschen oder Abrollen von Holz gerechnet werden kann, sollte möglichst oberhalb oder seitlich der Gefahr gearbeitet und der Arbeitsfortschritt von oben nach unten gewählt werden.
  2. 2.Ziffer 2Beladestation, LastaufnahmeStandort der Belademannschaft bei der Tragseilführung in der Falllinie:
    1. a)Litera aSortimentverfahren: im Seilgelände in der Schichtenlinie seitlich beziehungsweise leicht ansteigend zurückweichen. (Siehe Zeichnung Nr. 4)
    2. b)Litera bStamm- und Baumverfahren: oberhalb der Last beziehungsweise bei Gefahr von oben in der Schichtenlinie den Gefahrenbereich verlassen. Bei seitlicher Begrenzung durch -stehende Bäume reduziert sich die Gefahr, welche durch die Last verursacht wird. (Siehe Zeichnung Nr. 5)
  3. 3.Ziffer 3Tragseillinie: Der sichere Seitenabstand beim belasteten Tragseil ist grundsätzlich die halbe Tragseilhöhe nach jeder Seite. Bei seitlicher Begrenzung durch Bäume reduziert sich die Gefahr durch schnellende Seile. (Siehe Zeichnung Nr. 3)
  4. 4.Ziffer 4Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt im Seilwinkel von Umlenkrollen sind Binde-mittel und Anker mit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicher Möglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seil stehen zu lassen. (Siehe II Gefahrenbereiche Punkt 3.)Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt im Seilwinkel von Umlenkrollen sind Binde-mittel und Anker mit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicher Möglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seil stehen zu lassen. (Siehe römisch zwei Gefahrenbereiche Punkt 3.)
  5. 5.Ziffer 5Entladestation: Bei Gefahr durch Abrutschen oder Abrollen der Last ist die Lastbefestigung erst nach sicherer Ablage oder Übernahme durch Ladekran, Schlepper und dergleichen zu lösen.Kranschwenkbereich plus doppelte Lastlänge oder bei Prozessorarbeiten doppelte Baumlänge ist zu beachten.
  6. 6.Ziffer 6Rundholzabfuhr: Beim Eintreffen des Abfuhrunternehmens ist Koordination zwischen den Beteiligten herzustellen.Wenn die Kranreichweite unter die Tragseillinie oder unter bewegte Arbeitsseile reicht (Abstand des ungeschützten Kranführerstandes zum bewegten Seil ist zu gering), ist der Seilbetrieb während des Beladevorganges einzustellen (Abhilfe: Kabinenführerstand).Im Schwenkbereich des Ladekranes ist der Aufenthalt von Personen verboten.Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen (z. B. Lkw-Beladung und gleichzeitige Prozessorausformung) haben sich die Bedienungspersonen aufeinander abzustimmen.Das Beladen eines Lkws und gleichzeitiges Arbeiten eines Prozessoraggregates mit automatischem Vorschub ist nur dann erlaubt, wenn die zu bearbeitenden Stämme nicht in Richtung LKW, sondern z. B. annähernd in rechtem Winkel zur Fahrbahnachse den Prozessor durchlaufen.
  7. 7.Ziffer 7Ist der Aufenthalt im Bereich von belasteten Anlagen – insbesondere bei ungeschützten Bedienständen oder im Rückholseilwinkel – notwendig, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Standortsveränderung, entsprechende Dimensionierungen, zusätzliche Abspannseile, Schutzkabine etc.).
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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