§ 79 LF-AM-VO Sprengarbeiten

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Durchführung von Sprengarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe gilt sinngemäß die Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004 (vgl. auch § 238 Abs. 5 LAG). Es sind insbesondere die §§ 2 bis 22, 24 bis 28 und § 29 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV anzuwenden. Für die Durchführung von Sprengarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe gilt sinngemäß die Sprengarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, vergleiche auch Paragraph 238, Absatz 5, LAG). Es sind insbesondere die Paragraphen 2, bis 22, 24 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung – SprengV anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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