Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 197 LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 197, LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,
6.Ziffer 6zu verwendende Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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