§ 31 LF-AM-VO Zentrifugen

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsZentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. 2.Ziffer 2Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. 3.Ziffer 3Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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