Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für fest verlegte Leitern gelten folgende Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 217 Abs. 6 Z 2 LAG:Für fest verlegte Leitern gelten folgende Sicherheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 217, Absatz 6, Ziffer 2, LAG:
1.Ziffer einsFest verlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalt bietet.
2.Ziffer 2Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
3.Ziffer 3Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
4.Ziffer 4Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden, vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
5.Ziffer 5Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.
(2)Absatz 2,Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.Eine Rückensicherung nach Absatz eins, kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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