§ 40 LF-AM-VO Gerüste

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994. Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55, bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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