Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994. Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55, bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,.
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