§ 67 LF-AM-VO Gebläse

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Beschicken von Gebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen aus ist zwischen Arbeitsplatz und Oberkante der Einwurfgosse ein solcher waagrechter Abstand einzuhalten, dass ein Hineingeraten von Personen verhindert wird.
  2. (2)Absatz 2,An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebläserohre sind fest miteinander zu verbinden und sicher zu befestigen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Verwendung von Gebläse hinter Dreschmaschinen muss die Einwurfgosse tragsicher überdeckt sei.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 LF-AM-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 LF-AM-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 LF-AM-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 LF-AM-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 LF-AM-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LF-AM-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 LF-AM-VO
§ 68 LF-AM-VO