§ 62 LF-AM-VO (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung), Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren - JUSLINE Österreich
§ 62 LF-AM-VO Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1.Ziffer einsEs müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
2.Ziffer 2Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
3.Ziffer 3Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
(2)Absatz 2,Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
1.Ziffer einsAcetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
2.Ziffer 2Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 LF-AM-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 LF-AM-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 LF-AM-VO