§ 66 LF-AM-VO Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

LF-AM-VO - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.
  2. (2)Absatz 2,Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.
  5. (5)Absatz 5,Bei Verwendung von Zerkleinerungsmaschinen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal oder die Gosse tragsicher überdeckt sein.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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