Gesamte Rechtsvorschrift KV

Kraftstoffverordnung 2012

KV
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Stand der Gesetzesgebung: 16.12.2022

§ 1 KV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.
  2. (2)Absatz 2Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, festgelegt.Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, festgelegt.

§ 2 KV Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

§ 3 KV Kraftstoffspezifikationen


(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 452/2022)

§ 4 KV Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen


Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 Abs. 1 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat auf Basis der in den Anhängen genannten Vorschriften zu erfolgen.

§ 5 KV Substitutionsziel


  1. (1)Absatz einsSubstitutionsverpflichtete, die Ottokraftstoff in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest einen Anteil von 3,4% Biokraftstoffen pro Jahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Der Anteil wird am gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigem aus Biomasse hergestellten Ottokraftstoff gemessen.
  2. (2)Absatz 2Substitutionsverpflichtete, die Dieselkraftstoff in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest einen Anteil von 6,3% Biokraftstoffen pro Jahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Der Anteil wird am gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigem aus Biomasse hergestellten Dieselkraftstoff gemessen.

§ 6a KV Kennzeichnung


(1) Die Anbieter von Kraftstoffen haben sicherzustellen, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen über den Biokraftstoffanteil der angebotenen Kraftstoffe und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen mit Biokraftstoffanteil angemessen unterrichtet werden. Dies hat insbesondere durch die angemessene Kennzeichnung der Kraftstoffentnahmestellen zu erfolgen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.

(4) Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.

(5) Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß § 3 Abs. 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.

§ 7 KV Minderung der Treibhausgasemissionen


  1. (1)Absatz einsDie Meldepflichtigen haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise wie folgt zu senken:
    1. 1.Ziffer einsAb dem Jahr 2023 um: 6,0%,
    2. 2.Ziffer 2Ab dem Jahr 2024 um: 7,0%,
    3. 3.Ziffer 3Ab dem Jahr 2025 um: 7,5%,
    4. 4.Ziffer 4Ab dem Jahr 2026 um: 8%,
    5. 5.Ziffer 5Ab dem Jahr 2027 um: 9%,
    6. 6.Ziffer 6Ab dem Jahr 2028 um: 10%,
    7. 7.Ziffer 7Ab dem Jahr 2029 um: 11%,
    8. 8.Ziffer 8Ab dem Jahr 2030 um: 13%.
  2. (2)Absatz 2Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Abs. 1 hat gemäß § 19a zu erfolgen.Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Absatz eins, hat gemäß Paragraph 19 a, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Minderungsverpflichtung gemäß Abs. 1 kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Abs. 1 als ein einzelner Verpflichteter.Die Minderungsverpflichtung gemäß Absatz eins, kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Absatz eins, als ein einzelner Verpflichteter.

§ 7a KV Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte


  1. (1)Absatz einsDie Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5und 7 kann teilweise, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 kann teilweise oder ganz per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß den §§ 5und 7 überwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten Biokraftstoffe, Biomethan und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der §§ 8, 9, 12 und 13 entsprechen. Dritte können unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 11 jene Strommengen aus erneuerbarer Energie übertragen, die im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet abgegeben wurdenDie Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 u, n, d, 7 kann teilweise, die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 6, kann teilweise oder ganz per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß den Paragraphen 5 u, n, d, 7 überwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten Biokraftstoffe, Biomethan und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 entsprechen. Dritte können unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 11, jene Strommengen aus erneuerbarer Energie übertragen, die im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet abgegeben wurden
  2. (2)Absatz 2Die von einem Dritten zur Erfüllung einer übertragenen Verpflichtung eingesetzten Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.
  4. (4)Absatz 4Soweit ein Dritter die nach § 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.Soweit ein Dritter die nach Paragraph 5,, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.
  5. (5)Absatz 5Dritte können die Erfüllung von Verpflichtungen übernehmen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsselbst keinen Verpflichtungen gemäß § 5, 6 und 7 unterliegen oderselbst keinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5,, 6 und 7 unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen gemäß § 5 und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 20 in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.
  6. (6)Absatz 6Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen, Biomethan, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß § 11 und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa vom 1. September bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen, Biomethan, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Paragraph 11, und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa vom 1. September bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.
  7. (7)Absatz 7Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Abs. 5 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Absatz 5, nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
  8. (8)Absatz 8Liegt eine positive Betätigung gemäß Abs. 5 Z 2 betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5,6 und 7 vor, so werden darüberhinausgehende Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, die auf die Ziele gemäß § 7 anrechenbar sind und/oder energetische Mengen an Biokraftstoffen und/oder fortschrittlichen Biokraftstoffen für die Anrechenbarkeit auf die Ziele gemäß den §§ 5 und 6, in den Berichtsjahren 2023 bis einschließlich 2028 in elNa in das folgende Berichtsjahr übertragen. Diese Übertragung erfolgt unter der Bedingung, dass die verminderten Mengen an Treibhausgasemissionen bzw. energetischen Mengen von fortschrittlichen Biokraftstoffen nicht bereits gemäß Abs. 6 von Dritten oder auf Dritte übertragen wurden und von den Berichtspflichtigen selbst im Berichtsjahr in Verkehr gebracht wurden. Diese Emissionsmengen und/oder energetischen Mengen werden im darauffolgenden Berichtsjahr auf die Erfüllung der Ziele nach den §§ 6 und 7 angerechnet.Liegt eine positive Betätigung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,,6 und 7 vor, so werden darüberhinausgehende Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, die auf die Ziele gemäß Paragraph 7, anrechenbar sind und/oder energetische Mengen an Biokraftstoffen und/oder fortschrittlichen Biokraftstoffen für die Anrechenbarkeit auf die Ziele gemäß den Paragraphen 5 und 6, in den Berichtsjahren 2023 bis einschließlich 2028 in elNa in das folgende Berichtsjahr übertragen. Diese Übertragung erfolgt unter der Bedingung, dass die verminderten Mengen an Treibhausgasemissionen bzw. energetischen Mengen von fortschrittlichen Biokraftstoffen nicht bereits gemäß Absatz 6, von Dritten oder auf Dritte übertragen wurden und von den Berichtspflichtigen selbst im Berichtsjahr in Verkehr gebracht wurden. Diese Emissionsmengen und/oder energetischen Mengen werden im darauffolgenden Berichtsjahr auf die Erfüllung der Ziele nach den Paragraphen 6, und 7 angerechnet.

§ 8 KV Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen und Upstream Emissionsreduktionen


  1. (1)Absatz einsBiokraftstoffe und Biomethan, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß § 12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 13 oder § 17 vorliegt.Biokraftstoffe und Biomethan, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 12, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 17, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Reststoffen aus der Verarbeitung, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBiokraftstoffe und Biomethan aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 28 und 29 definierten Bedingungen erfüllt sind.Biokraftstoffe und Biomethan aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 28 und 29 definierten Bedingungen erfüllt sind.
    2. 2.Ziffer 2Biokraftstoffe und Biomethan aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 26 definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, entsprechen.Biokraftstoffe und Biomethan aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 26, definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Zur Anrechnung von Biokraftstoffen und Biomethan gemäß Abs. 2 sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Zur Anrechnung von Biokraftstoffen und Biomethan gemäß Absatz 2, sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A auf die Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß § 2 Z 17, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Abs. 1 bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen. Teil A auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17,, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Absatz eins bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
  4. (4)Absatz 4Der Beitrag von Biokraftstoffen und Biomethan, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß § 7 mit maximal 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Der Beitrag von Biokraftstoffen und Biomethan, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß Paragraph 7, mit maximal 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, S. 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:
    1. 1.Ziffer einsAb dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 von Meldepflichtigen auf jene Mengen beschränkt, die von der oder vom jeweiligen Meldepflichtigen im Vergleichszeitraum 2019 im Bundesgebiet zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 von Meldepflichtigen auf jene Mengen beschränkt, die von der oder vom jeweiligen Meldepflichtigen im Vergleichszeitraum 2019 im Bundesgebiet zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
    2. 2.Ziffer 2Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.
  6. (6)Absatz 6Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach § 7 entsprechend den Bedingungen in § 7a angerechnet werden.Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach Paragraph 7, entsprechend den Bedingungen in Paragraph 7 a, angerechnet werden.
  7. (7)Absatz 7Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.
  8. (8)Absatz 8Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs können, sowohl als Kraftstoff als auch als Zwischenprodukt eingesetzt, für die Produktion konventioneller Kraftstoffe auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 7 angerechnet werden. Als Voraussetzung einer Anrechenbarkeit gilt:Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs können, sowohl als Kraftstoff als auch als Zwischenprodukt eingesetzt, für die Produktion konventioneller Kraftstoffe auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5 und 7 angerechnet werden. Als Voraussetzung einer Anrechenbarkeit gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 70 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.Eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 70 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
    2. 2.Ziffer 2Für den Anteil an erneuerbarer Elektrizität, die für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für die direkte Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 7 oder die Verwendung als Zwischenprodukt zur Produktion von Kraftstoffen genutzt wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Bundesgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen. Abweichend davon kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion dieser Kraftstoffe herangezogen wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn:Für den Anteil an erneuerbarer Elektrizität, die für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für die direkte Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, und 7 oder die Verwendung als Zwischenprodukt zur Produktion von Kraftstoffen genutzt wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Bundesgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen. Abweichend davon kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion dieser Kraftstoffe herangezogen wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn:
      1. a)Litera adie Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität nach oder gleichzeitig mit der Anlage den Betrieb aufnimmt, die flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs produziert oder
      2. b)Litera bdie Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität nicht an das Netz angeschlossen ist oder zwar an das Netz angeschlossen ist, die betreffende Elektrizität aber nachweislich bereitgestellt wird, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen.
    Wird die Elektrizität aus dem Netz entnommen, kann diese in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich mittels erneuerbarer Energiequellen produziert wurde und nachweislich die Eigenschaften erneuerbarer Energie aufweist sowie etwaige sonstige entsprechende Kriterien erfüllt, sodass sichergestellt ist, dass ihre Eigenschaften als erneuerbare Energie nur einmal und nur in einem Endverbrauchssektor geltend gemacht werden.
    1. 3.Ziffer 3Zur Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 7 bedarf es einer entsprechenden nachvollziehbar unabhängig auditierten Dokumentation des Herstellungswegs und eines Nachweises der gemäß Z 2. dafür verwendeten Elektrizität, die mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Der Antrag ist in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Nach positiver Prüfung des Antrags können derartige Kraftstoffe auf die Ziele nach § 5 und § 7 mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet werden. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gemäß Z 1 und 2. nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Zur Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 und 7 bedarf es einer entsprechenden nachvollziehbar unabhängig auditierten Dokumentation des Herstellungswegs und eines Nachweises der gemäß Ziffer 2, dafür verwendeten Elektrizität, die mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Der Antrag ist in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Nach positiver Prüfung des Antrags können derartige Kraftstoffe auf die Ziele nach Paragraph 5 und Paragraph 7, mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet werden. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gemäß Ziffer eins und 2. nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
  9. (9)Absatz 9Für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b) auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 7 gilt :Für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b,) auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, gilt :
    1. 1.Ziffer einsAb dem 1. Jänner 2023 können maximal 1 % angerechnet werden.
    2. 2.Ziffer 2Ab dem 1. Jänner 2024 ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

§ 9 KV Vermischen von Biokraftstoffen


  1. (1)Absatz einsLieferungen von land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsstoffen mit einem unterschiedlichen Energiegehalt, die zur Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan bestimmt sind und die Anforderungen gemäß § 12 erfüllen, dürfen zur weiteren Verarbeitung vermischt werden, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird.Lieferungen von land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsstoffen mit einem unterschiedlichen Energiegehalt, die zur Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan bestimmt sind und die Anforderungen gemäß Paragraph 12, erfüllen, dürfen zur weiteren Verarbeitung vermischt werden, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird.
  2. (2)Absatz 2Biokraftstoffe und/oder Biomethan, die die Anforderungen gemäß § 12 erfüllen und auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen und/oder Biomethan, welche die Bestimmungen gemäß § 12 nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und/oder nachhaltigem und nicht nachhaltigem Biomethan sichergestellt ist.Biokraftstoffe und/oder Biomethan, die die Anforderungen gemäß Paragraph 12, erfüllen und auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen und/oder Biomethan, welche die Bestimmungen gemäß Paragraph 12, nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und/oder nachhaltigem und nicht nachhaltigem Biomethan sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Biokraftstoffe und Biomethan, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß § 12 produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden und dass diese Bilanz innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht wird.Biokraftstoffe und Biomethan, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß Paragraph 12, produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden und dass diese Bilanz innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht wird.
  4. (4)Absatz 4Die Treibhausgas-Minderungsquote eines Gemisches von Biokraftstoffen ist als gewichteter Mittelwert der jeweiligen Treibhausgas-Minderungsquoten der einzelnen Biokraftstoffe zu berechnen. Die Treibhausgas-Minderungsquoten dürfen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen an Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt wurden, vor der Vermischung die Erfordernisse nach § 12 erfüllt haben.Die Treibhausgas-Minderungsquote eines Gemisches von Biokraftstoffen ist als gewichteter Mittelwert der jeweiligen Treibhausgas-Minderungsquoten der einzelnen Biokraftstoffe zu berechnen. Die Treibhausgas-Minderungsquoten dürfen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen an Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt wurden, vor der Vermischung die Erfordernisse nach Paragraph 12, erfüllt haben.

§ 10 KV Verwendung eines Massenbilanzsystems


  1. (1)Absatz einsBetriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen, die auf die Ziele gemäß § § 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Betriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen, die auf die Ziele gemäß Paragraph Paragraph 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
    2. 2.Ziffer 2Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
    3. 3.Ziffer 3Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß § 12;Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß Paragraph 12 ;,
    5. 5.Ziffer 5gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
    6. 6.Ziffer 6im Fall der Verwendung von Standardwerten eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.
  2. (2)Absatz 2Bei der Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan sowie von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sind die Angaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien und der Lebenszyklustreibhausgasemissionen im Einklang mit folgenden Bestimmungen dem Output zuzuordnen und anzupassen:
    1. 1.Ziffer einsBringt die Verarbeitung der Ausgangsstoffe nur einen Output hervor, wird die Menge des produzierten Kraftstoffs und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs und der Masse der Ausgangsstoffe zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
    2. 2.Ziffer 2Bringt die Verarbeitung der Ausgangsstoffe mehrere Outputs hervor, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.

§ 11 KV Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen


  1. (1)Absatz einsDer erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von Begünstigten gemäß § 2 Z 36 stammt, kann einmalig auf die Verpflichtungen nach den §§ 5 und/oder 7 angerechnet werden. Die entsprechenden spezifischen österreichischen Treibhausgasemissionswerte für elektrischen Strom werden jährlich auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH veröffentlicht.Der erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von Begünstigten gemäß Paragraph 2, Ziffer 36, stammt, kann einmalig auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 5, und/oder 7 angerechnet werden. Die entsprechenden spezifischen österreichischen Treibhausgasemissionswerte für elektrischen Strom werden jährlich auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH veröffentlicht.
  2. (2)Absatz 2Anträge zur Anrechnung von Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH sind durch Antragsberechtigte für Strommengen zu stellen. Die Mindestmenge an elektrischem Strom, die zur Anrechnung gebracht werden kann, beträgt 100 000 kWh im spezifischen Berichtsjahr.
  3. (3)Absatz 3Begünstigte können einmal jährlich per Vertrag mit einer Antragsberechtigten oder einem Antragsberechtigten für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge, die Einreichung gemäß Abs. 8 ihrer, an elektrisch betriebenen Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.Begünstigte können einmal jährlich per Vertrag mit einer Antragsberechtigten oder einem Antragsberechtigten für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge, die Einreichung gemäß Absatz 8, ihrer, an elektrisch betriebenen Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.
  4. (4)Absatz 4Für nachweislich zuordenbare elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (§ 2 Z 36 lit. b) haben die Antragsberechtigten für Strommengen Folgendes sicherzustellen:Für nachweislich zuordenbare elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 36, Litera b,) haben die Antragsberechtigten für Strommengen Folgendes sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einsKopien der Zulassungsscheine der elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge der Begünstigten haben den Antragsberechtigten vorzuliegen;
    2. 2.Ziffer 2die Antragsberechtigten haben sicherzustellen, dass bei Ummeldung des elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs auf eine andere Begünstigte oder einen anderen Begünstigten oder bei Abmeldung des Kraftfahrzeugs, die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten umgehend informiert werden.
  5. (5)Absatz 5Von den Antragsberechtigten für Strommengen sind für alle gemäß Abs. 8 eingereichten Strommengen, ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Daten gemäß Abs. 8, die zu Grunde liegenden Daten der Einreichung der Strommengen in einer Datenbank für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und im Fall einer Kontrolle gemäß § 18 zugänglich zu machen.Von den Antragsberechtigten für Strommengen sind für alle gemäß Absatz 8, eingereichten Strommengen, ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Daten gemäß Absatz 8,, die zu Grunde liegenden Daten der Einreichung der Strommengen in einer Datenbank für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und im Fall einer Kontrolle gemäß Paragraph 18, zugänglich zu machen.
  6. (6)Absatz 6Als Anteil an erneuerbarer Elektrizität für die Anrechnung gemäß Abs. 1 wird dabei der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von im Bundesgebiet bereitgestelltem elektrischen Strom, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen.Als Anteil an erneuerbarer Elektrizität für die Anrechnung gemäß Absatz eins, wird dabei der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von im Bundesgebiet bereitgestelltem elektrischen Strom, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6, kann Elektrizität unter folgenden Voraussetzungen in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden:Abweichend von Absatz 6,, kann Elektrizität unter folgenden Voraussetzungen in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Elektrizität hat aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage zu stammen;
    2. 2.Ziffer 2die Stromerzeugung darf weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sein;
    3. 3.Ziffer 3die Leistung der Anlage hat mindestens fünf Kilowattpeak aufzuweisen;
    4. 4.Ziffer 4die Strommenge muss nachweislich gemessen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bereitgestellt werden,
  8. (8)Absatz 8Soll der erneuerbare Anteil von Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr gemäß Abs. 1 eingesetzt wurde und auf die Verpflichtungen nach § 5 und § 7 angerechnet werden, so sind im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres von der Antragsberechtigten oder vom Antragsberechtigten für Strommengen einmal ein Antrag in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, welcher insbesondere folgende Daten enthält:Soll der erneuerbare Anteil von Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr gemäß Absatz eins, eingesetzt wurde und auf die Verpflichtungen nach Paragraph 5 und Paragraph 7, angerechnet werden, so sind im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres von der Antragsberechtigten oder vom Antragsberechtigten für Strommengen einmal ein Antrag in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, welcher insbesondere folgende Daten enthält:
    1. 1.Ziffer einsFür Strommengen, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten abgegeben wurden, sind von den Antragsberechtigten Angaben zu übermitteln:
      1. a)Litera azur eindeutigen Identifizierung des öffentlich zugänglichen Ladepunktes das alphanumerische Identifikationszeichen gemäß § 4a Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe BGBl. I Nr. 38/2018 idF BGBl. I Nr. 150/2021;zur eindeutigen Identifizierung des öffentlich zugänglichen Ladepunktes das alphanumerische Identifikationszeichen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 150/2021;
      2. b)Litera bdie Adresse des Ladepunktes;
      3. c)Litera cder Zeitraum, in dem die eingereichte Strommenge an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurde und
      4. d)Litera dfür gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an die Elektrofahrzeuge abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom.
    2. 2.Ziffer 2Für Strommengen, die an nicht-öffentlichen Ladepunkten abgegeben wurde, sind folgende Angaben zu übermitteln:
      1. a)Litera aDie Fahrzeugidentifikationsnummern,
      2. b)Litera bdie Adresse des Ladepunktes, an dem die Fahrzeuge überwiegend geladen werden,
      3. c)Litera cder Zeitraum, in dem die eingereichte Strommenge an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurde und
      4. d)Litera dfür gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom. Kann die abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom für die Ladung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen am Ladepunkt nicht gemessen und nicht gemäß lit. b nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden, so wird pro zweispurigem, vollelektrisch betriebenem Kraftfahrzeug ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil.für gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom. Kann die abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom für die Ladung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen am Ladepunkt nicht gemessen und nicht gemäß Litera b, nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden, so wird pro zweispurigem, vollelektrisch betriebenem Kraftfahrzeug ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil.
    3. 3.Ziffer 3Für Strommengen, die an halböffentlichen Ladepunkten abgegeben wurden, sind folgende Angaben zu übermitteln:
      1. a)Litera aUnterlagen zur eindeutigen Identifizierung des halböffentlichen Ladepunktes insbesondere die Ladepunktnummer;
      2. b)Litera bdie Adresse der Ladepunkte;
      3. c)Litera cder Zeitraum, in dem die eingereichte Strommenge an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurde und
      4. d)Litera dfür gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an die Elektrofahrzeuge abgegebene gemessene energetische Menge an elektrischem Strom.
    4. 4.Ziffer 4Die Daten gemäß Z 1, 2 und 3 sind getrennt nach den von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster zu übermitteln.Die Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 sind getrennt nach den von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster zu übermitteln.
    5. 5.Ziffer 5Soll der Anteil an Elektrizität aus einer Stromerzeugung, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, so sind folgende Angaben zu übermitteln:
      1. a)Litera aEin eindeutiger Nachweis über die direkte Verbindung des Ladepunktes mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist,
      2. b)Litera bder Standort der Anlage und
      3. c)Litera ceine technische Beschreibung der Stromerzeugungsanlage und der Verbindung zur Ladestation.
  9. (8a)Absatz 8 aStellt die Umweltbundesamt GmbH einen Mangel in einem Antrag nach Abs. 8 fest, so kann sie der oder dem Antragsberechtigten für Strommengen die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zurückgewiesen wird.Stellt die Umweltbundesamt GmbH einen Mangel in einem Antrag nach Absatz 8, fest, so kann sie der oder dem Antragsberechtigten für Strommengen die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zurückgewiesen wird.
  10. (8b)Absatz 8 bStellt die Umweltbundesamt GmbH Mehrfachübertragungen von Begünstigten auf Antragsberechtigte oder mehrfache Beantragungen gleicher Strommengen fest, so hat die Behebung dieses Mangels von der Umweltbundesamt GmbH nach Abs. 8a zu erfolgen. Sollte die festgestellte Mehrfachübertragung nach Ablauf der Frist weiter bestehen, wird die einschlägige Menge so aufgeteilt, dass jeder und jedem Antragsberechtigten für Strommengen, die oder der von der Mehrfachübertragung betroffen ist, ein gleicher Anteil der einschlägigen Strommenge zugerechnet wird.Stellt die Umweltbundesamt GmbH Mehrfachübertragungen von Begünstigten auf Antragsberechtigte oder mehrfache Beantragungen gleicher Strommengen fest, so hat die Behebung dieses Mangels von der Umweltbundesamt GmbH nach Absatz 8 a, zu erfolgen. Sollte die festgestellte Mehrfachübertragung nach Ablauf der Frist weiter bestehen, wird die einschlägige Menge so aufgeteilt, dass jeder und jedem Antragsberechtigten für Strommengen, die oder der von der Mehrfachübertragung betroffen ist, ein gleicher Anteil der einschlägigen Strommenge zugerechnet wird.
  11. (9)Absatz 9Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen an nach den §§ 5 und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele gemäß § 7a nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster angerechnet werden kann. Die Umweltbundesamt GmbH übermittelt die Daten der positiv geprüften Anträge gesammelt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom wird dabei mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach § 7 angerechnet.Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen an nach den Paragraphen 5, und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele gemäß Paragraph 7 a, nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster angerechnet werden kann. Die Umweltbundesamt GmbH übermittelt die Daten der positiv geprüften Anträge gesammelt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom wird dabei mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach Paragraph 7, angerechnet.
  12. (10)Absatz 10Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, so übermittelt die Umweltbundesamt GmbH einen begründeten Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die über den Antrag per Bescheid binnen 6 Monaten ab Antragsstellung entscheidet.

§ 12 KV Nachhaltigkeitskriterien


  1. (1)Absatz einsFür Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen und Biomethan, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen und Biomethan, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe und Biomethan gelten die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe und Biomethan gelten die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
  3. (3)Absatz 3Für Biokraftstoffe und Biomethan, die auf die Ziele gemäß den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:Für Biokraftstoffe und Biomethan, die auf die Ziele gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.;Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4 Punkt ;,
    2. 2.Ziffer 2Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.;Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4 Punkt ;,
    3. 3.Ziffer 3Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von 65 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4. zu erfüllen;Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von 65 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu erfüllen;
    4. 4.Ziffer 4Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen und Biomethan erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß § 19.Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen und Biomethan erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß Paragraph 19,
  4. (4)Absatz 4Biokraftstoffe und Biomethan gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß § 13 noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet wurden.Biokraftstoffe und Biomethan gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 13, noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet wurden.

§ 13 KV Nachhaltigkeitsnachweis


  1. (1)Absatz einsDie Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und Biomethan ist mittels Nachhaltigkeitsnachweis nachzuweisen und zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Betriebe, die im Bundesgebiet Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoff- oder Biomethanherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe und/oder Biomethan Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofernBetriebe, die im Bundesgebiet Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoff- oder Biomethanherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe und/oder Biomethan Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofern
    1. 1.Ziffer einssich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 registriert haben undsich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 14, registriert haben und
    2. 2.Ziffer 2in Hinblick auf die verwendeten Ausgangsstoffe folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. a)Litera aFür landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.
      2. b)Litera bBei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
      3. c)Litera cFür nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen hat spätestens bei Eigentumsübergang der Ware zu erfolgen. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind unverzüglich nach der Ausstellung in elektronischer Form in elNa an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß § 17 zu erbringen.Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 17, zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5Für Biokraftstoffe und Biomethan, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.Für Biokraftstoffe und Biomethan, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.
  6. (6)Absatz 6Nachhaltigkeitsnachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des ausstellenden Betriebs, der Biokraftstoffe oder Biomethan herstellt,
    2. 2.Ziffer 2die Angabe, ob die betreffende Anlage bis inklusive 5. Oktober 2015 oder danach in Betrieb genommen wurde,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Ausstellung,
    4. 4.Ziffer 4eine den Nachweis eindeutig kennzeichnende Nummer,
    5. 5.Ziffer 5die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Art. 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG,die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Artikel 30, Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG,
    6. 6.Ziffer 6die Menge und die Art der Biokraftstoffe und/oder Biomethan, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
    7. 7.Ziffer 7eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und
    8. 8.Ziffer 8Angaben über
      1. a)Litera aArt, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
      2. b)Litera bdie gesamten und disaggregierten Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff und/oder Biomethan (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
      3. c)Litera cfür Biokraftstoffe und Biomethan, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,für Biokraftstoffe und Biomethan, die nicht in Anhang römisch IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
      4. d)Litera dden Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe und/oder des Biomethans,
      5. e)Litera eEmissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Teil C Z 7: Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7 :, el kleiner oder gleich null,
      6. f)Litera fAngaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang X Teil C Z 7 und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang X Teil C Z 1 geltend gemacht wurde,Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, geltend gemacht wurde,
      7. g)Litera gAngaben dazu, ob der in Anhang X Teil C Z 1 genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowieAngaben dazu, ob der in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie
      8. h)Litera him Falle, dass bei der Produktion von Biokraftstoffen und/oder Biomethan eine Förderung gewährt wurde, Angaben zur Art der Förderregelung
    9. 9.Ziffer 9im Fall einer Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß § 8 Abs. 2im Fall einer Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
      1. a)Litera aAngaben über Art, Menge und Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe und
      2. b)Litera bdie Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 8 Abs. 2.die Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
  7. (7)Absatz 7Nachhaltigkeitsnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.
  8. (8)Absatz 8Für Nachhaltigkeits-Teilnachweise gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von im Bundesgebiet produzierten oder in das Bundesgebiet importierten Biokraftstoffen und/oder Biomethan, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise in elNa aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß § 14 Abs. 6 einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.Die Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von im Bundesgebiet produzierten oder in das Bundesgebiet importierten Biokraftstoffen und/oder Biomethan, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise in elNa aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß Paragraph 14, Absatz 6, einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.
    2. 2.Ziffer 2Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Abs. 6 zu entsprechen. Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Absatz 6, zu entsprechen. Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.

§ 14 KV Registrierung


  1. (1)Absatz einsBetriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan produzieren und die im Bundesgebiet Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, können sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über elNa. Im Rahmen der Registrierung prüft die Umweltbundesamt GmbH für die vom Betrieb eingebrachten definierten Betriebszustände die Erfüllung der Anforderungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen.
  2. (2)Absatz 2Teil der Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa.
  3. (3)Absatz 3Mit der Registrierung erhält jeder Betrieb für die vom Betrieb eingebrachten und von der Umweltbundesamt GmbH geprüften Betriebszustände eine eindeutige Registrierungsnummer, die auf den ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen anzuführen ist. Ab Erhalt einer Registrierungsnummer ist dieser Betrieb befähigt, für die im Rahmen der Registrierung geprüften definierten Herstellungsprozesse Nachhaltigkeitsnachweise in elNa auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Betriebe haben die Registrierung umgehend zu erneuern, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
    1. 1.Ziffer einsEs soll eine Registrierung für weitere Betriebszustände erfolgen.
    2. 2.Ziffer 2Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:
      1. a)Litera aDer verwendete Standardwert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
      2. b)Litera bVon der Verwendung eines Standardwerts wird auf die Berechnung eines tatsächlichen Werts umgestellt.
      3. c)Litera cDer verwendete tatsächliche Wert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
    3. 3.Ziffer 3Es treten sonstige wesentliche Änderungen im Herstellungsprozess in Bezug auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gegenüber der erstmaligen Registrierung auf.
  5. (5)Absatz 5Änderungen gemäß Abs. 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.Änderungen gemäß Absatz 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.
  6. (6)Absatz 6Betriebe, die nach § 2 Z 40 meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.Betriebe, die nach Paragraph 2, Ziffer 40, meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.
  7. (6a)Absatz 6 aAntragsberechtigte für Strommengen gemäß § 2 Z 37 müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren. Im Rahmen der Registrierung ist nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten MusterAntragsberechtigte für Strommengen gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren. Im Rahmen der Registrierung ist nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis über den Betrieb mindestens einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation zu erbringen sowie
    2. 2.Ziffer 2eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung zu absolvieren, insbesondere bezüglich der zu verwendenden elektronische Vorlage sowie der Verwendung von elNa.
  8. (7)Absatz 7Eine Zertifizierungsstelle, die von einem in Österreich anerkannten Zertifizierungssystem anerkannt ist und in Österreich Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13 auditiert, muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren. Voraussetzung für die Registrierung ist der Nachweis einer gültigen Akkreditierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ vom 1. Februar 2013 und ÖNORM EN ISO 14065 „Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen von Umweltinformationen“ vom 15. Februar 2022 sowie ein Nachweis der fachlichen Eignung zur Kontrolle der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13. Für Zertifizierungsstellen, die bis 31. Dezember 2022 in Österreich Audits gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13 durchgeführt haben, hat diese Registrierung bis spätestens 1. Jänner 2024 zu erfolgen.Eine Zertifizierungsstelle, die von einem in Österreich anerkannten Zertifizierungssystem anerkannt ist und in Österreich Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 auditiert, muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren. Voraussetzung für die Registrierung ist der Nachweis einer gültigen Akkreditierung gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ vom 1. Februar 2013 und ÖNORM EN ISO 14065 „Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen von Umweltinformationen“ vom 15. Februar 2022 sowie ein Nachweis der fachlichen Eignung zur Kontrolle der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13. Für Zertifizierungsstellen, die bis 31. Dezember 2022 in Österreich Audits gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 durchgeführt haben, hat diese Registrierung bis spätestens 1. Jänner 2024 zu erfolgen.
  9. (8)Absatz 8Die Umweltbundesamt GmbH hat ein Verzeichnis der registrierten Betriebe, der Antragsberechtigten für Strommengen und der Zertifizierungsstellen zu führen und zu veröffentlichen.

§ 15 KV (weggefallen)


§ 15 KV seit 30.04.2018 weggefallen.

§ 16 KV (weggefallen)


§ 16 KV seit 30.04.2018 weggefallen.

§ 18 KV Überprüfung und Kontrolle


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bleibt unberührt.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 3 sind gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513, stichprobenartig durchzuführen.Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 3, sind gemäß Artikel 8, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513, stichprobenartig durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Für die folgenden risikobasierten und stichprobenartig durchgeführten spezifischen Kontrollen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsKontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 5 6, und 7 und 7a sind insbesondere auf Basis der Berichte gemäß § 20 durchzuführen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die Substitutions- und Meldeverpflichtete treffen, können auch in deren Betrieben vor Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der vor Ort Kontrollen sind auf Verlangen die entsprechenden Verträge gemäß §§7, 7a und 11 vorzulegen.Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 5, 6, und 7 und 7a sind insbesondere auf Basis der Berichte gemäß Paragraph 20, durchzuführen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die Substitutions- und Meldeverpflichtete treffen, können auch in deren Betrieben vor Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der vor Ort Kontrollen sind auf Verlangen die entsprechenden Verträge gemäß §§7, 7a und 11 vorzulegen.
    2. 2.Ziffer 2Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 9, 10 und 12 werden bei den Betrieben vor Ort durchgeführt. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel bei der Überwachung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen festgestellt, so ist der entsprechende Betrieb aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Bei einem schweren Mangel durch den die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, dürfen bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausgestellt werden. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 9,, 10 und 12 werden bei den Betrieben vor Ort durchgeführt. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel bei der Überwachung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen festgestellt, so ist der entsprechende Betrieb aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Bei einem schweren Mangel durch den die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, dürfen bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausgestellt werden. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
    3. 3.Ziffer 3Die Kontrolle der gemäß § 20 übermittelten Daten kann bei den Berichtspflichtigen vor Ort erfolgen.Die Kontrolle der gemäß Paragraph 20, übermittelten Daten kann bei den Berichtspflichtigen vor Ort erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Für die Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß § 11 sind von den Antragsberechtigten für Strommengen (§ 2 Z 37) innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 11 können bei den Antragsberechtigten für Strommengen vor Ort durchgeführt werden. Werden im Rahmen der Kontrolle Mängel festgestellt, so ist die entsprechende Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte für Strommengen aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben. Die Nichtbehebung von festgestellten schweren Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.Für die Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, sind von den Antragsberechtigten für Strommengen (Paragraph 2, Ziffer 37,) innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 11, können bei den Antragsberechtigten für Strommengen vor Ort durchgeführt werden. Werden im Rahmen der Kontrolle Mängel festgestellt, so ist die entsprechende Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte für Strommengen aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben. Die Nichtbehebung von festgestellten schweren Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
    5. 5.Ziffer 5Für die Kontrolle der Arbeitsweise der Zertifizierungsstelle übermitteln diese auf Antrag der Umweltbundesamt GmbH alle relevanten Informationen, die zur Überwachung der Arbeitsweise erforderlich sind, einschließlich genauer Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Audits bei auditierten Unternehmen. Die Kontrolle kann auch vor Ort begleitend im Rahmen eines Audits der Zertifizierungsstelle bei einem Unternehmen erfolgen. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist die entsprechende Zertifizierungsstelle aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben. Die Nichtbehebung von festgestellten schweren Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
  4. (4)Absatz 4Die zu kontrollierenden Substitutions-, Berichtspflichtigen, Antragsberechtigten für Strommengen und Zertifizierungsstellen haben die für die Kontrolltätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Sollten bei einer Kontrolle der Umweltbundesamt GmbH ein oder mehrere schwere Mängel nach Abs. 3 festgestellt werden, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 über den befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung (Abs. 3 Z 2, Z 4 und Z 5) des oder der Betroffenen per Bescheid binnen 6 Monaten ab dem Tag der Kontrolle entscheiden.Sollten bei einer Kontrolle der Umweltbundesamt GmbH ein oder mehrere schwere Mängel nach Absatz 3, festgestellt werden, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Übermittlung des Berichts nach Absatz eins, über den befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung (Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,) des oder der Betroffenen per Bescheid binnen 6 Monaten ab dem Tag der Kontrolle entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Nach einem rechtskräftigen dauerhaften Entzug der Registrierung ist eine erneute Registrierung möglich, wenn die Umweltbundesamt GmbH nach einer im Vorfeld der Registrierung durchzuführenden Kontrolle keine schweren Mängel feststellt. Sollte die Umweltbundesamt GmbH einer erneuten Registrierung nicht zustimmen, kann der oder die Betroffene einen Antrag auf Entscheidung über die Möglichkeit einer erneuten Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per Bescheid stellen.

§ 19a KV Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger von Meldepflichtigen


  1. (1)Absatz einsDie Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß § 7 erfolgt entsprechend Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß Paragraph 7, erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.
  2. (2)Absatz 2Die für die Berechnung gemäß Abs. 1 benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Die für die Berechnung gemäß Absatz eins, benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang I Tabelle 1 Z 17 „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2. Tabelle 1 Ziffer 17, „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2.
  3. (3)Absatz 3Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoff- und Biomethanmengen anhand der in Anhang IX aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang Xa Teil B angeführten Werte.
  4. (4)Absatz 4Für die Berechnung der Energiemengen gemeinsam verarbeiteter Ausgangsstoffe oder Kraftstoffmengen gilt Folgendes:
    1. a)Litera aDie Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklus eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung.
    2. b)Litera bDie Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang X Teil C Z 17 des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt. Teil C Ziffer 17, des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.
    3. c)Litera cWerden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 20 mit.Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, mit.
    4. d)Litera dDie Menge des gelieferten Biokraftstoffs und/oder Biomethans, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach § 12 erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs und/oder Biomethans, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.
    5. e)Litera e Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2016 S. 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.
  5. (5)Absatz 5Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des § 19b ermittelt.Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des Paragraph 19 b, ermittelt.
  6. (6)Absatz 6Die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers ist wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera aDie Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang Xa Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.
    2. b)Litera bDie Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 12 erfüllen, wird gemäß § 19 berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß § 17 Abs. 3 gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Paragraph 12, erfüllen, wird gemäß Paragraph 19, berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.
    3. c)Litera cDie Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien nach § 12 nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.
    4. d)Litera dDie Treibhausgasintensität von elektrischem Strom wird für Österreich nach den geeigneten internationalen Normen durch die Umweltbundesamt GmbH berechnet und jährlich veröffentlicht.
    5. e)Litera eBei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen gilt, dass die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wiedergibt.

§ 19b KV Upstream Emissions-Reduktionen


  1. (1)Absatz einsUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß § 2 Z 24, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach § 7 Verpflichteten zur Anerkennung eingereicht und auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß § 7 kann erfolgen, wennUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß Paragraph 2, Ziffer 24,, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach Paragraph 7, Verpflichteten zur Anerkennung eingereicht und auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß Paragraph 7, kann erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden; die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang Xa Teil E zu berechnen und einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Abs. 2 vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Abs. 3 durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Abs. 5 vorliegt oderein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Absatz 2, vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Absatz 3, durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Absatz 5, vorliegt oder
      2. b)Litera bein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das jeweilige Verpflichtungsjahr aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von Österreich anerkannt sind, vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder
      3. c)Litera cwenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend § 43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015, registriert sind, oder gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. I Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2020, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde; die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend Paragraph 43, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,, registriert sind, oder gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz – UFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020,, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde; die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aName der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß § 2 Z 40 iVm § 7,Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, in Verbindung mit Paragraph 7,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bAngabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;
    4. 4.Ziffer 4im Land, in dem die entsprechenden Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
    5. 5.Ziffer 5für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Abs. 5 an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde;für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Absatz 5, an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde;
    6. 6.Ziffer 6Die Umweltbundesamt GmbH hat eine Liste der im Zuge der anlassbezogenen Prüfung des jeweiligen Systems in Österreich anerkannten Systeme und Nachweise für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus anderen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag für ein in Österreich anzuerkennendes Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen muss den folgenden Bedingungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsDer Antrag ist ab 1. Jänner 2019 und danach jeweils bis spätestens 1. April des dem Verpflichtungsjahres folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten, die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
    2. 2.Ziffer 2Der Antrag hat folgende Angaben in deutscher Sprache zu enthalten:
      1. a)Litera aNamen und die Anschrift des Projektträgers;
      2. b)Litera bNamen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs. 3 Z 4;Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4 ;,
      3. c)Litera cOptional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs. 3 Z 4;Optional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4 ;,
      4. d)Litera ddas Startdatum des Projekts, jenes Datum, an dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt generiert wurden;
      5. e)Litera edie geschätzten erwarteten jährlichen Upstream- Emissionsreduktionen in gCO2-Äq;
      6. f)Litera fden Zeitraum im Verpflichtungsjahr, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt werden;
      7. g)Litera gdas Datum, ab dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt erreicht werden sollen;
      8. h)Litera hden der Emissionsquelle am nächsten gelegene Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle. Im Falle von Projekten mit räumlich verteilten Standorten der Emissionsreduktionen ist der geographische Mittelpunkt des Projekts zu wählen;
      9. i)Litera idie jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs, sowie eine Beschreibung, wie die Baseline-Emissionen geschätzt wurden;
      10. j)Litera jdie verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Abs. 3;die verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Absatz 3 ;,
      (Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
      1. l)Litera leine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Abs. 3 umfasst;eine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 3, umfasst;
      2. m)Litera mDie Dokumentation aller relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen;
      3. n)Litera nDie Dokumentation darüber, dass durch die Durchführung des Projekts zusätzliche Einsparungen von Upstream Emissionen möglich sind, die im Vergleich zum wahrscheinlichsten Referenzfall ohne die Durchführung eines derartigen Projektes nicht generiert werden könnten;
      4. o)Litera oEine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 14064-2 „Treibhausgase – Teil 2: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung, Überwachung und Berichterstattung von Reduktionen der Treibhausgasemissionen oder Steigerungen des Entzugs von Treibhausgasen auf Projektebene“, ausgegeben am 15. November 2019. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015/1814 ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30;
      5. p)Litera pAngaben darüber, ob eine Antragstellung im Zusammenhang mit erwarteten Upstream Emissions-Reduktionen aus diesem bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder geplant ist;
      6. q)Litera qEin Nachweis, dass in den Ländern, in denen die Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden, oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
      7. r)Litera rEinen Validierungsbericht gemäß Abs. 3 Z 4, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;Einen Validierungsbericht gemäß Absatz 3, Ziffer 4,, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;
      8. s)Litera sOptional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Abs. 3 Z 4.Optional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 4,
    3. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß § 7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Abs. 1 bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Absatz eins bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.
  3. (3)Absatz 3Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Abs. 2 anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Absatz 2, anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:
    1. 1.Ziffer einsUpstream Emissions-Reduktionen haben nach Grundsätzen und Normen geschätzt zu werden, die in ÖNORM EN ISO 14064, „Treibhausgase“, ÖNORM EN ISO 14065 „Treibhausgase – Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung“, ausgegeben am 15. Juli 2013 und ISO 14066, „Greenhouse gases — Competence requirements for greenhouse gas validation teams and verification teams“, ausgegeben am 15. April 2011, festgelegt sind.
    2. 2.Ziffer 2Die Berechnung der Emissionen hat gemäß dem Prinzip der Konservativität zu erfolgen und alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Die Prüfung der Zusätzlichkeit der Einsparungen von Upstream Emissionen hat gemäß der ÖNORM EN ISO 14064 zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Projekte gemäß Abs. 2 müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.Projekte gemäß Absatz 2, müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Validierung des Projekts hat vor Ort und anhand von Unterlagen entsprechend den in den ÖNORM EN ISO 14064, ÖNORM EN ISO 14065, und ISO 14066 festgelegten Grundsätzen durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Validierungsstelle zu erfolgen. Die Überprüfung der Methoden für die Berechnung von Upstream Emissions-Reduktionen muss dabei mit ÖNORM ISO 14064-3 „Treibhausgase – Teil 3: Spezifikation mit Anleitung zur Validierung und Verifizierung von Erklärungen über Treibhausgase“ vom 15. November 2019, im Einklang stehen.
    5. 5.Ziffer 5Die Verifizierung, Berichterstattung und Überprüfung der Upstream Emissions-Reduktionen und der Baseline-Emissionen muss im Einklang mit ÖNORM EN ISO 14064 durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Verifizierungsstelle erfolgen. Die Ergebnisse der Verifizierung müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Die Verifizierung muss anhand der Überwachungsberichte sowie anderer Unterlagen und vor Ort durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Abs. 1 Z 3c als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dassDie Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 c, als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des § 2 Z 24 stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das jeweilige Verpflichtungsjahr bezieht;die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 24, stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das jeweilige Verpflichtungsjahr bezieht;
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des § 2 Z 24 ermöglichen;die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 24, ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß § 43 EZG 2011 oder § 47 UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß Paragraph 43, EZG 2011 oder Paragraph 47, UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
      1. a)Litera aName der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß § 2 Z 39 iVm § 7Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 39, in Verbindung mit Paragraph 7,
      2. b)Litera bAngabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;
    4. 4.Ziffer 4die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9, der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.
  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß § 19b Abs. 3 Z 4;Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 4 ;,
  3. 3.Ziffer 3die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß § 7 angerechnet werden sollen;die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß Paragraph 7, angerechnet werden sollen;
  4. 4.Ziffer 4im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Abs. 2 Z 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;
  5. 5.Ziffer 5im Falle eines Nachweises gemäß Abs. 1 Z 3b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;im Falle eines Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 3 b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;
  6. 6.Ziffer 6eine Erklärung des Antragstellers, dass die anrechenbaren Upstream Emissions-Reduktionen nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurde oder eine Geltendmachung beabsichtigt wird.
  1. (6)Absatz 6Die Anträge gemäß Abs. 2 und Abs. 5 sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Die Umweltbundesamt GmbH ist dabei auch berechtigt, die Beilegung einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu fordern. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages gemäß Abs. 5 hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach § 7 anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Die Anträge gemäß Absatz 2 und Absatz 5, sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Die Umweltbundesamt GmbH ist dabei auch berechtigt, die Beilegung einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu fordern. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages gemäß Absatz 5, hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach Paragraph 7, anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.

§ 20 KV Berichtspflicht


  1. (1)Absatz einsBerichtspflichtiger ist
    1. 1.Ziffer einsder Meldepflichtige,
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Berichtspflichtige gemäß Abs. 1 Z 1 haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Berichtspflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten, verwendeten oder gehandelten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Straßenverkehr unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts.
    2. 2.Ziffer 2einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller Biokraftstoffe oder Biomethan, unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts, untergliedert nach:
      1. a)Litera aden Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 nicht genügen undden Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, nicht genügen und
      2. b)Litera bden Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang XII Teil B und Anhang XIII angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurde.
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis über die in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller sonstigen erneuerbaren Kraftstoffe für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, mit Angaben zur Art und Menge der Kraftstoffe. Ausgenommen davon sind die Mengen an nach § 11 anrechenbarem elektrischen Strom für den Einsatz im Straßenverkehr;einen Nachweis über die in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller sonstigen erneuerbaren Kraftstoffe für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, mit Angaben zur Art und Menge der Kraftstoffe. Ausgenommen davon sind die Mengen an nach Paragraph 11, anrechenbarem elektrischen Strom für den Einsatz im Straßenverkehr;
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis über alle gemäß § 19a Abs. 4 gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;einen Nachweis über alle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß den §§ 5, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach den §§ 8, 11 und 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und/oder Biomethan undeinen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach den Paragraphen 8,, 11 und 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und/oder Biomethan und
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der nach § 19 berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan und nach § 19a der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach § 19 sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und Biomethan gemäß die Höhe der nach Paragraph 19, berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan und nach Paragraph 19 a, der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach Paragraph 19, sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und Biomethan gemäß Anhang XII anzugeben.
    7. 7.Ziffer 7Bei den entsprechend §19b Abs. 1 Z 5 anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:Bei den entsprechend §19b Absatz eins, Ziffer 5, anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:
      1. a)Litera adas Startdatum des Projekts;
      2. b)Litera bdie jährlichen Emissionsreduktionen in CO2-Äquivalent in g/MJ;
      3. c)Litera cden Zeitraum, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt wurden;
      4. d)Litera dden der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle;
      5. e)Litera edie jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs;
      6. f)Litera fdie nicht wiederverwendbare Nummer des Zertifikats, mit der das System und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden;
      7. g)Litera gdie nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden;
      (Anm.: lit. h aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
  3. (3)Absatz 3Wird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 7a auf Dritte übertragen, so habenWird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 7 a, auf Dritte übertragen, so haben
    1. 1.Ziffer einsdie Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;die Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 2, zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichteten Angaben über die vertraglich übernommene Erfüllung der Verpflichtungen durch Dritte mitzuteilen;
  4. (4)Absatz 4Die Nachweise gemäß Abs. 2 und § 7, mit Ausnahme der Nachweise gemäß § 19b, haben bei der Umweltbundesamt GmbH in elektronischer Form bis zum 1. Mai des dem Verpflichtungsjahrs folgenden Jahres einzulangen.Die Nachweise gemäß Absatz 2 und Paragraph 7,, mit Ausnahme der Nachweise gemäß Paragraph 19 b,, haben bei der Umweltbundesamt GmbH in elektronischer Form bis zum 1. Mai des dem Verpflichtungsjahrs folgenden Jahres einzulangen.
  5. (5)Absatz 5Berichtspflichtige gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Zeitraum eines Quartals spätestens bis zum darauf folgenden Quartalsende eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.Berichtspflichtige gemäß Absatz eins, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Zeitraum eines Quartals spätestens bis zum darauf folgenden Quartalsende eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Daten für alle Berichtspflichten sind in elNa oder durch von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichte Muster in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.

§ 21 KV Kostenersatz


Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

§ 22 KV Ausgleichsbetrag


  1. (1)Absatz einsKommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.
    1. 1.Ziffer einsIn den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den §§ 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.In den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den Paragraphen 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.
    2. 2.Ziffer 2In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß § 7 beträgt die Höhe des AusgleichsbetragesIn den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß Paragraph 7, beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages
      1. a)Litera afür das Berichtsjahr 2023 für die ersten 5 %-Punkte 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent und für den letzten 1 %-Punkt 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent,
      2. b)Litera bab dem Berichtsjahr 2024 für das gesamte Ziel 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Soweit der Verpflichtete oder die Verpflichtete die nach § 20 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten oder der Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit die tatsächliche Menge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden kann.Soweit der Verpflichtete oder die Verpflichtete die nach Paragraph 20, erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten oder der Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit die tatsächliche Menge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden kann.

§ 23 KV Inkrafttreten und Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009, außer Kraft. Ausgenommen davon ist § 6a Abs. 5, Z 1 und 2, welcher bis 31. Dezember 2012 in Kraft bleibt.

(2) § 2 Z9, § 2 Z 17-22, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, § 10 Satz 1, § 11 Z 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 Z 8, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, Anhang I (1), (2), (3), (5), Anhang II (1), (2), (3), (5), Anhang III (1), (2) (3), Anhang IV, Anhang VIII, Anhang X und Anhang XI in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 8 und 9, sowie § 24 Z 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 1-36, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10 bis 12 und Abs. 4, §§ 5, 6 und 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 1. Satz und Z 6, § 11, §12, § 13 Abs. 2 und Abs. 2 Z 2 lit.c, § 13 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Z 2, Z 5, Z 9, § 13 Abs. 7 1. Satz und Abs. 8 Z 1 1. Satz und Z 2, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 2. Satz, Abs. 6 und 6a, § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Z 1 lit.b und Z 3, Abs. 3 und 4, §§ 19a und 19b, § 20 Abs. 2 bis 6, §§ 21 und 22, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Z 3, 5 und 6, § 25, Anhänge I bis XIV in der Fassung des BGBl. II Nr. 86/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 2 Z 5 und 28, § 3 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8, 10 bis12, § 6 Abs. 2 und 4, § 7Abs. 1, § 7a Abs. 6 und 7, § 8 Abs. 3 bis 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 und 2, Z 3 lit. b) und lit. c), Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2 lit. f, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 Einleitungsteil, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1 und 3, und § 24 Z 7 Anhang II Abs. 3, Anhang III Abs. 1 bis 3, Anhang IV samt Überschrift, Tabelle und Abs. 1, Anhang VI inkl. Überschrift, Tabelle, Abs. 1 lit. a bis c (Anm.: offensichtlich Z 1 bis 3 gemeint), Anhang VIII inkl. Überschrift und Tabelle und Fußnoten 1-2, Anhang VIIIa inkl. Überschrift, Tabelle, Fussnote 1 bis 2, Anhang VIIIb inkl. Überschrift, Tabelle, Fußnote 11, Anhang VIIIc inkl. Überschriften und Unterüberschriften, Fußnote 12 bis 21, Anhang IX Tabelle, Anhang X, C. Methodologie Z 1 und Z 14 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 630/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 2 Z 29 und 30, § 19b Abs. 2 Z 2 lit.k, § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 7 lit. h und Anhang XIV außer Kraft

§ 24 KV Umsetzung von Unionsrecht


Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16,

2.

die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88,

3.

die Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 15,

4.

Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1,

5.

die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1,

6.

die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 26,

7.

die Richtlinie (EU) 2018/2001, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82,

umgesetzt.

§ 25 KV Sprachliche Gleichbehandlung


Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 26 KV Übergangsbestimmung zur Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023


  1. (1)Absatz einsDie Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des § 11 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des Paragraph 11, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Fristen nach den §§ 7a Abs. 6,und 20 Abs. 4 gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024Die Fristen nach den Paragraphen 7 a, Absatz 6,,und 20 Absatz 4, gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024
  3. (3)Absatz 3Der § 11 dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der § 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020 außer KraftDer Paragraph 11, dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, außer Kraft

Anlagen

Anl. 8a KV


Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte Klasse A

Grenzwerte Klasse A

Grenzwerte Klasse B

Grenzwerte Klasse B

Min

Max

Min

Max

Cetanzahl

 

70,0

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m3

765,0

800,0

780,0

810,0

Flammpunkt

°C

über 55,0

über 55,0

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,500

2,000

4,500

Destillation

 

 

 

 

 

%(V/V)aufgefangen bei 250° C

%(V/V)

 

≤65

 

≤65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

 

360

Schmierfähigkeit, korrigierter „Durchmesser der Verschleißkalotte“ (en:wear scar diameter)(WSD1,4) bei 60°C

µm

460

460

FAME-Gehalt2

%(V/V)

7,0

7,0

Mangangehalt

mg/l

2,0

2,0

Gesamtaromatengehalt3

%(m/m)

1,1

1,1

Schwefelgehalt

mg/kg

5,0

5,0

Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand)

%(m/m)

0,30

0,30

Aschegehalt

%(m/m)

0,010

0,010

Wassergehalt

% (m/m)

0,02

0,02

Gesamtverschmutzung

mg/kg

24

24

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Klasse1

Klasse 1

Klasse 1

Oxidationsstabilität

g/m3

h

20,04

25

20,04

25

___________________________

1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019 genannten Verfahren

2 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, erfüllen“.

3 Der Gesamtaromatengehalt beinhaltet polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe. Entspricht das Produkt dem in der Tabelle angegebenen Grenzwert, entspricht es auch dem derzeit gesetzlich festgelegten Grenzwert für den Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

4 Für paraffinischen Dieselkraftstoff mit mehr als 2% (V/V) FAME ist dies eine zusätzliche Anforderung

(Anm.: Fußnote 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

Anl. 8b KV


Eigenschaft6

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Grenzwerte

Maximum

Cetanzahl

 

51,0

Cetanindex

 

46,0

Dichte CFPP Klassen A und B bei 15°C

kg/m3

820,0

845,0

Dichte CFPP Klassen E und F bei 15°C

kg/m3

815,0

845,0

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

%(m/m)

8,0

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Mangangehalt

mg/l

2,0

Flammpunkt

°C

>55,0

Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand)

%(m/m)

0,30

Aschegehalt

%(m/m)

0,010

Wassergehalt

%(m/m)

0,020

Gesamtverschmutzung

mg/kg

24

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Klasse 1

Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8

% (V/V)

10,0

Oxidationsstabilität 8a

g/m3

h

 

25

Oxidationsstabilität für

Dieselkraftstoff mit mehr als

2,0 % (V/V) FAME 8a

h

min

20

oder

60

-

Schmierfähigkeit, „wear scar

diameter“ bei 60 °C 9

µm

-

460

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,500

Destillation10, 11

 

 

 

%(V/V)aufgefangen bei 250°C

%(V/V)

 

<65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

6 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – B10 Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1.Jänner 2017 genannten Verfahren

8 FAME muss die Anforderungen der EN 14214 erfüllen

8a Dieselkraftstoff mit mehr als 2,0 % (V/V) FAME besteht die zusätzliche Anforderung, die Oxidationsstabilität entweder nach EN 15751 oder EN 16091 zu prüfen.

9 Die Schmierfähigkeit eines Dieselkraftstoffs, unabhängig von seinem FAME-Gehalt, muss den HFRR-Grenzwert von maximal 460 µm einhalten. Dieselkraftstoff mit mehr als 4,0 % (V/V) FAME hat allgemein eine gute Schmierfähigkeit mit HFRR unter 460 µm und erfordert nicht unbedingt eine HFRR-Prüfung, solange keine negativen Erfahrungen bekannt sind.

10 Für die Berechnung des Cetanindex werden außerdem die Gewinnungspunkte für 10% (V/V), 50% (V/V) und 90% (V/V) benötigt

11 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff

Anl. 8c KV


Eigenschaft12

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Grenzwerte

Maximum

Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)13

% (V/V)

14,0

20,0

Cetanzahl

 

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m3

820,0

860,0

Flammpunkt

°C

über 55,0

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,620

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Mangangehalt

mg/kg

2,0

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe14

% (m/m)

8,0

Aschegehalt

% (m/m)

0,010

Wassergehalt

% (m/m)

0,026

Gesamtverschmutzung15

mg/kg

24

Oxidationsstabilität

h

20,0

 

Destillation16

 

 

 

% (V/V) aufgefangen bei 250°C

%(V/V)

 

≤65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30)

Eigenschaft17

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Grenzwerte

Maximum

Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)18

% (V/V)

24,0

30,0

Cetanzahl

 

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m3

825,0

865,0

Flammpunkt

°C

über 55,0

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,650

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Mangangehalt

mg/l

2,0

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe19

% (m/m)

8,0

Aschegehalt

% (m/m)

0,010

Wassergehalt

% (m/m)

0,029

Gesamtverschmutzung20

mg/kg

24

Oxidationsstabilität

h

20,0

Destillation21

 

 

 

% (V/V) aufgefangen bei 250°C

%(V/V)

 

≤65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

_________________________

12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren

13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen

(Anm.: Fußnote 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden

16 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff

17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren

18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen

(Anm.: Fußnote 19 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden

21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff

Anl. 10a KV


Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Meldeverpflichteten

A

Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (CO2-Äquivalent in g/MJ) angegeben.

1. Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Lachgas/Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet: CO2: 1; CH4: 25; N2O: 298

2. Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.

3. Die Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten(#)

Dabei ist

a)

„#“ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Meldeverpflichteten

b)

„x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang I Tabelle 1 Z 17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen.

c)

„MJx“ die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes „x“ umgewandelt wurde.

d)

Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)

e)

„GHGix“ ist die Treibhausgasintensität des Kraftstoffs oder des Energieträgers „x“, ausgedrückt in CO2Äquivalent in g/MJ.

f)

„AF“ sind die Anpassungsfaktoren für die Antriebsstrangeffizienz:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie

Effizienzfaktor

Verbrennungsmotor

1

Batteriegestützter Elektroantrieb

0,4

Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb

0,4

B

Energiegehalt von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs entsprechend des „Well-to-Tank-Report“ (Version 4) vom Juli 2013

Kraftstoff

Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)

Dichte

Wert

Einheit

Ottokraftstoff

43,2

745

kg/m3

Dieselkraftstoff

43,1

832

kg/m3

Syn Diesel

44

780

kg/m3

Methanol

19,9

793

kg/m3

MTBE

35,1

745

kg/m3

ETBE

36,3

750

kg/m3

CNG (EU mix)25

45,1

0,792

kg/m3

CNG (Russland)26

49,2

0,728

kg/m3

LPG27

46

2,237

kg/m3

Wasserstoff28

120,1

0,089

kg/m3

C

Formel zur Meldung der Menge des verbrauchten elektrischen Stroms:

Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)

D

Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Rohstoffquelle und Verfahren

In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff

Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)

Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)

Konventionelles Rohöl

Ottokraftstoff

93,2

93,3

Verflüssigtes Erdgas

94,3

Verflüssigte Kohle

172

Naturbitumen

107

Ölschiefer

131,3

Konventionelles Rohöl

Diesel- oder Gasölkraftstoffe

95

95,1

Verflüssigtes Erdgas

94,3

Verflüssigte Kohle

172

Naturbitumen

108,5

Ölschiefer

133,7

Alle fossilen Quellen

Flüssiggas im Fremdzündungsmotor

73,6

73,6

Erdgas, EU-Mix

Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor

69,3

69,3

Erdgas, EU-Mix

Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor

74,5

74,5

Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse

Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor

3,3

3,3

Erdgas mit Dampfreformierung

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

104,3

104,3

Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

9,1

9,1

Kohle

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

234,4

234,4

Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

52,7

52,7

Altkunststoff aus fossilen Einsatzstoffen

Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff

86

86

E

Obergrenzen für die Anrechnung von Upstream Emissons-Reduktionen:

Die Obergrenzen hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen gelten jeweils spezifisch für die einzelnen Kraftstoffe und sind wie folgt zu berechnen:

Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der öl-basierten Produkte aus:

MJOttokraftstoffx11.0+MJDieselkraftstoffx11.3+

Anl. 12 KV


Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (*)

Aus der Sensitivitätsanalyse

abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(**)Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015

Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

1.

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;

2.

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen(29). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang IX Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.30

___________________________

29 Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen)

30 Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

Anl. 13 KV


Rohstoffe zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan

  1. a)

    Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biomethan

    1. a)

Anl. 14 KV (weggefallen)


Anl. 14 KV seit 31.12.2020 weggefallen.

Anl. 1 KV


Typ:

Ottokraftstoff

 

 

 

 

 

 

Grenzwerte (2)

 

Merkmal (1)

Einheit

Mindestwert

Höchstwert

 

Research - Oktanzahl

 

95 (3)

--

 

Motor - Oktanzahl

 

85

--

 

Dichte (bei 15 °C)

kg/m3

720,0

775,0

 

Mangangehalt

mg/l

-

2

 

Oxidationsstabilität

min

360

--

 

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100 ml

-

5

 

Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

 

Aussehen

 

klar und trübungsfrei

 

Dampfdruck,

 

 

 

 

Sommerperiode (4)

kPa

--

60,0

 

Siedeverlauf:

% v/v

 

 

 

– bei 100°C verdunstet

 

46,0

--

 

– bei 150°C verdunstet

 

75,0

--

 

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

 

– Olefine

% v/v

--

18,0

 

– Aromaten

% v/v

--

35,0

 

– Benzol

% v/v

--

1,0

 

Sauerstoffgehalt

% m/m

--

2,7

 

Sauerstoffhaltige Komponenten

 

 

 

 

– Methanol (dem Stabilisatoren hinzuzufügen sind)

% v/v

-

3

 

– Ethanol

% v/v

-

5

 

(gegebenenfalls sind Stabilisatoren erforderlich)

 

 

 

 

– Isopropylalkohol

% v/v

Volumenbeimischungen sind auf einen Sauerstoffgehalt von maximal 2,7 % (m/m) beschränkt

 

– Tertiarer Butylalkohol

% v/v

 

– Isobutylalkohol

% v/v

 

– Ether, die 5 oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

 

– Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (5)

% v/v

 

Schwefelgehalt

mg/kg

--

10

 

Bleigehalt

mg/l

--

5

  1. (1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, genannten Verfahren.

Anl. 2 KV


Typ: Ottokraftstoff

Parameter1

Einheit

Grenzwerte2

Minimum

Maximum

Research-Oktanzahl

 

953

Motor-Oktanzahl

 

85

Dampfdruck, Sommerperiode4

kPa

60,0

Dichte (bei 15 °C)

kg/m3

720,0

775,0

Mangangehalt

mg/l

-

2

Oxidationsstabilität

min

360

--

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100 ml

-

5

Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Aussehen

 

klar und trübungsfrei

Siedeverlauf:

 

– verdampft bei 100°C

% v/v

46,0

– verdampft bei 150°C

% v/v

75,0

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

 

– Olefine

% v/v

18,0

– Aromaten

% v/v

35,0

– Benzol

% v/v

1,0

Sauerstoffgehalt

% m/m

 

3,7

Sauerstoffhaltige Komponenten

 

– Methanol

% v/v

 

3,0

– Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein)

% v/v

 

10,0

– Isopropylalkohol

% v/v

12,0

– Tertiärer Butylalkohol

% v/v

15,0

– Isobutylalkohol

% v/v

15,0

– Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

22,0

– sonstige sauerstoffhaltige Komponenten5

% v/v

15,0

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Bleigehalt

g/l

0,005

  1. (1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, genannten Verfahren. Es können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

Anl. 3 KV


Typ: Diesel

 

 

Parameter (1)

Einheit

Grenzwerte (2)

Minimum

Maximum

Cetanzahl

 

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m (3)

845,0

Siedeverlauf

 

 

 

–        95 Vol % rückgewonnen bei:

°C

360,0

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

8,0

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

FAME-Gehalt – EN 14078

% v/v

7,0 (3)

  1. (1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. Juni 2022 genannten Verfahren.“

Anl. 4 KV


Eigenschaft 1

Einheit

Grenzwerte

 

 

Minimum

Maximum

Klopffestigkeit, MOZ
(MOZ: Motor-Octanzahl)

 

89,0

 

Gesamtgehalt an Dienen

% (m/m)

 

0,5

1,3-Butadien

% (m/m)

 

0,09

Propangehalt

% (m/m)

20

 

Schwefelwasserstoff

 

Nicht nachweisbar

Gesamtschwefelgehalt
(nach Odorierung)

mg/kg

 

30

 
 

Kupferstreifen-Korrosion
(1 h bei 40 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Abdampfrückstand

mg/kg

 

60

 

Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C

kPa

 

1 550

 
 

Dampfdruck,

Manometerdampfdruck bei einer Temperatur von:

für Klasse A: -10° C

für Klasse B: -5° C

für Klasse C: 0° C

für Klasse D: +10° C

für Klasse E: +20° C

kPa

150

 

 
 

Wassergehalt

 

bestanden

Geruch

 

Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze

  1. (1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022, genannten Verfahren.

Anl. 5 KV


Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG und LNG) und Biomethan und Mischprodukte aus Erdgas und Biomethan

 

Merkmal

Einheit

Grenzwerte

Prüfverfahren

 

 

Mindestwert

Höchstwert

Verfahren

Veröffentlichung

Relative Dichte

 

0,55

0,65

ÖNORM EN ISO 6976

15. November 2016

Brennwert (2)

MJ/m3

38,5

46

ÖNORM EN ISO 6976

15. November 2016

Wobbe Index (2)

MJ/m3

47,7

56,5

ÖNORM EN ISO 6976

15. November

2016

Staub

Technisch frei

(2) Bei 1,01325 bar und 0°C.

Anl. 6 KV


Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte

 

 

min.

max.

Fettsäure-Methyl-Ester-Gehalt

% (m/m)

96,5

Dichte bei 15°Ca

kg/m3

860

900

 

Viskosität bei 40°Cb

mm2/s

3,50

5,00

Flammpunkt

°C

101

 
 
 

Cetanzahlc

51,0

Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50°C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Oxidationsstabilität, 110°C

h

8,0

 

Säurezahl

mg KOH/g

0,50

Iodzahl

g Iod/100 g

120

Gehalt an Linolensäure-Methylester

% (m/m)

12,0

Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuremethylestern mit ≥ 4 Doppelbindungen

% (m/m)

1

Methanol-Gehalt

% (m/m)

0,20

Monoglycerid-Gehalt

% (m/m)

0,70

Diglycerid-Gehalt

% (m/m)

0,20

Triglycerid-Gehalt

% (m/m)

0,20

Gehalt an freiem Glycerin

% (m/m)

0,02

 

Gehalt an Gesamt-Glycerin

% (m/m)

0,25

Wassergehalt

% (m/m)

0,05

Gesamtverschmutzungc

mg/kg

24

Asche-Gehalt (Sulfat-Asche)

% (m/m)

0,02

Schwefel-Gehalt

mg/kg

10,0

 
 

Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K)

mg/kg

5,0

 
 

Gehalt an Erdalkali-Metallen (Ca+Mg)

mg/kg

5,0

Phosphor-Gehalt

mg/kg

-

4,0

(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, genannten Verfahren.

1.

Die Dichte kann im Temperaturbereich von 20°C bis 60°C gemessen werden. Dabei ist eine Temperaturkorrektur mit der in Anhang C der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, angegebenen Gleichung durchzuführen.

2.

Falls der CFPP -20°C oder weniger beträgt, muss die Viskosität bei -20°C gemessen werden und darf nicht 48 mm2/s überschreiten. In diesem Fall ist ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ vom 1. September 1999 wegen des nicht-Newton’schen Verhaltens in einem zwei-Phasen-System nur ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.

3.

Zur Bestimmung der Gesamtverschmutzung ist die ÖNORM EN 12662 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Bestimmung der Verschmutzung in Mitteldestillaten“ ausgegeben am 1. August 2008 heranzuziehen.

Anl. 7 KV


Kraftstoffspezifikationen für reines Pflanzenöl

 

Merkmal

Einheit

Grenzwert

Prüfverfahren

 

 

Mindestwert

Höchstwert

Verfahren

Veröffentlichung

Dichte

kg/m3

900

930

ÖNORM EN ISO 3675

1. Oktober 1999

ÖNORM EN ISO 12185

1. Dezember 1997

Flammpunkt nach Pensky-Martens

°C

220

 

ÖNORM EN ISO 2719

1. November 2016

Heizwert(1)

kJ/kg

35 000

 

DIN 51900-3

Jänner 2005

Kinematische Viskosität (40°C)

mm2/s

 

38

ÖNORM EN ISO 3104

1. September 1999

Kälteverhalten

 

 

 

Rotationsviskosimetrie

 

Zündwilligkeit

 

 

 

Prüfverfahren wird evaluiert

 

Koksrückstand

Masse-%

 

0,40

ÖNORM EN ISO 10370

1. Juni 2015

Iodzahl

g/100 g

100

120

ÖNORM EN 14111

1. Oktober 2003

Schwefelgehalt

mg/kg

 

10

ÖNORM EN ISO 20884

1. Juli 2011

ÖNORM EN ISO 20846

1. Februar 2012

Variable Eigenschaften

 

 

 

 

 

Gesamtverschmutzung

mg/kg

 

25

ÖNORM EN 12662

1. September 2014

Neutralisationszahl

mg KOH/kg

 

2,0

ÖNORM EN 14104

1. Oktober 2003

Oxidationsstabilität (110°C)

h

5,0

 

ÖNORM EN 14112

1. Dezember 2016

Phosphorgehalt

mg/kg

 

15

ÖNORM EN 14107

1. Oktober 2003

Aschegehalt

Masse-%

 

0,01

ÖNORM EN ISO 6245

1. Juli 2003

Wassergehalt

Masse-%

 

0,075

ÖNORM ISO 12937

1. Februar 2003

 

(1) Der typische Wert liegt bei 37 500 kJ/kg.

Die Spezifikationen werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.

Anl. 8 KV


Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte

Grenzwerte

 

 

min.

max.

Dichte (bei 15°C)

kg/m3

755,0

800,0

Oxidationsstabilität

min

360

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100ml

5

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Klassifizierung

Klasse 1

Klasse 1

Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)

%(m/m)

0,005

elektrische Leitfähigkeit

µS/cm

1,5

Methanolgehalt

% (V/V)

1,0

Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)

% (V/V)

6,0

Aussehen2

 

klar und farblos

Wassergehalt

% (m/m)

0,400

Gehalt an anorganischem Chlorid

mg/kg

1,2

Phosphorgehaltc

mg/l

0,15

Schwefelgehaltc

mg/kg

10,0

Sulfatgehalt

mg/kg

2,6

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

________________________

1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.

2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.

Anl. 9 KV


Kraftstoff

Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)

Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)

Dichte

Wert

Einheit

Aus Biomasse und/oder durch Biomasseverarbeitung hergestellte Kraftstoffe

Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt)

37

34

0,919

kg/l

Biodiesel — Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester)

37

33

0,892

kg/l

Biodiesel — Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester)

38

34

 

 

Biomethan

50

0,730

kg/m3(a)

Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Dieselkraftstoff

44

34

0,773

kg/l

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

45

30

 

 

Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz

46

24

 

 

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz

43

36

 

 

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz

44

32

 

 

(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz

46

23

 

 

Erneuerbare Kraftstoffe, die aus verschiedenen erneuerbaren Quellen produziert werden können, darunter auch Biomasse

Methanol aus erneuerbaren Quellen

20

16

0,800

kg/l

Ethanol aus erneuerbaren Quellen

27

21

 

 

Propanol aus erneuerbaren Quellen

31

25

 

 

Butanol aus erneuerbaren Quellen

33

27

0,818

kg/l

Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer/s Kohlenwasserstoff (gemisch) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz)

44

34

0,773

kg/l

Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz)

44

33

 

 

Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz)

46

24

 

kg/l

DME (Dimethylether)

28

19

0,679

kg/l

Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen

120

 

 

 

ETBE (auf der Grundlage von Ethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether)

36 (davon 33% aus erneuerbaren Quellen)

27 (davon 33% aus erneuerbaren Quellen)

0,750

kg/l

MTBE (auf der Grundlage von Methanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)

35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen)

26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen)

0,743

kg/l

TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär- Amyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

29 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

0,763

kg/l

TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether)

36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

28 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

 

 

THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether)

38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

30 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

 

 

THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether)

38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

30 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)

 

 

Ottokraftstoff

43

32

0,744

kg/l

Dieselkraftstoff

43

36

0,837

kg/l

CNG(a)

49,2

0,728

kg/m3

LNG

22

0,430

kg/l

(a) Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K

Anl. 10 KV


Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

67%

59%

Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

77%

73%

Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

73%

68%

Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

79%

76%

Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

58%

47%

Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

71%

64%

Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventionellen-Anlagen)

48%

40%

Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK- Anlage (*))

55%

48%

Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

40%

28%

Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

69%

68%

Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

47%

38%

Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

53%

46%

Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

37%

24%

Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*))

67%

67%

Ethanol aus Zuckerrohr

70%

70%

Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

52%

47%

Biodiesel aus Sonnenblumen

57%

52%

Biodiesel aus Sojabohnen

55%

50%

Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) 32 %

36%

19%

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

51%

45%

Biodiesel aus Altspeiseöl

88%

84%

Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (**)

84%

78%

Hydriertes Rapsöl

51%

47%

Hydriertes Sonnenblumenöl

58%

54%

Hydriertes Sojaöl

55%

51%

Hydriertes Palmöl (offenes Abwasserbecken)

34%

22%

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

53%

49%

Hydriertes Altspeiseöl

87%

83%

Hydrierte tierische Fette (**)

83%

77%

Reines Rapsöl

59%

57%

Reines Sonnenblumenöl

65%

64%

Reines Sojaöl

63%

61%

Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

40%

30%

Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

59%

57%

Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

59%

57%

Reines Altspeiseöl

98%

98%

BIOMETHAN FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR (*1)

Biomethan-produktionssystem

Technologische Optionen

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Gülle

Offenes Gärrückstands-lager, keine Abgasverbrennung

117 %

72 %

Offenes Gärrückstands-lager, Abgasverbrennung

133 %

94 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

190 %

179 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

206 %

202 %

Mais, gesamte Pflanze

Offenes Gärrückstands-lager, keine Abgasverbrennung

35 %

17 %

Offenes Gärrückstands-lager, Abgasverbrennung

51 %

39 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

52 %

41 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

68 %

63 %

Bioabfall

Offenes Gärrückstands-lager, keine Abgasverbrennung

43 %

20 %

Offenes Gärrückstands-lager, Abgasverbrennung

59 %

42 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

70 %

58 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

86 %

80 %

(*1)   

Die Treibhausgaseinsparungen für Biomethan beziehen sich ausschließlich auf komprimiertes Biomethan gegenüber dem Komparator für Fossilbrennstoffe im Verkehrssektor in Höhe von 94 gCO2eq/MJ.

(*) Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird..

(**) Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

BIOMETHAN — VERMISCHUNG VON MIST/GÜLLE UND MAIS (*1)

Biomethan-produktions-system

Technologische Optionen

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Mist/Gülle — Mais

80 % — 20 %

Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung (1)

62 %

35 %

Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung (2)

78 %

57 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

97 %

86 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

113 %

108 %

Mist/Gülle — Mais

70 % — 30 %

Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

53 %

29 %

Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

69 %

51 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

83 %

71 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

99 %

94 %

Mist/Gülle — Mais

60 % – 40 %

Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

48 %

25 %

Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

64 %

48 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

74 %

62 %

Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

90 %

84 %

(*1)   

Die Treibhausgaseinsparungen für Biomethan beziehen sich ausschließlich auf komprimiertes Biomethan gegenüber dem Komparator für Fossilbrennstoffe im Verkehrssektor in Höhe von 94 gCO2eq/MJ.

(1)   

Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), Membrantrenntechnik, kryogene Trennung und physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS). Dies schließt die Emission von 0,03 MJ CH4/MJ Biomethan für die Emission von Methan in den Abgasen ein.

(2)   

Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), sofern das Wasser aufbereitet wird, Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), chemische Absorption (Chemical Scrubbing), physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS), Membrantrenntechnik und kryogene Trennung. Für diese Kategorie werden keine Methanemissionen berücksichtigt (das Methan im Abgas verbrennt gegebenenfalls).

  1. B.

    Herstellungsweg des Biokraftstoffs

    Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

    Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

    Ethanol aus Weizenstroh

    85%

    83%

    Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

    83%

    83%

    Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

    82%

    82%

    Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

    83%

    83%

    Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

    84%

    84%

    DME aus Kulturholz in Einzelanlage

    83%

    83%

    Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

    84%

    84%

    Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

    83%

    83%

    Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

    89%

    89%

    Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

    89%

    89%

    Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

    89%

    89%

    Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

    89%

    89%

    Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

    Wie beim Herstellungsweg für Methanol

    Wie beim Herstellungsweg für Methanol

    C.       Methodologie

    1. 1.

      wobei

      E

      = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs

      eec

      = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;

      el

      = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;

      ep

      = Emissionen bei der Verarbeitung;

      etd

      = Emissionen bei Transport und Vertrieb;

      eu

      = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;

      esca

      = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;

      eccs

      = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;

      eccr

      =.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid

       

       

      Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.

      1. b)

        wobei:



        Die Emissionen pro Tonne Trockenrohstoff werden wie folgt berechnet:

        1. (1) Die Formel, mit der die Treibhausgasemissionen durch die Gewinnung oder den Anbau von Rohstoffen eec berechnet werden, beschreibt Fälle, in denen Rohstoffe in einem Schritt in Biokraftstoffe umgewandelt werden. Bei komplizierteren Versorgungsketten sind Anpassungen notwendig, damit auch die Treibhausgasemissionen eec berechnet werden, die durch die Gewinnung oder den Anbau von Rohstoffen für Zwischenprodukte verursacht werden.

          CO2:

          1

          N2O:

          296

          CH4:

          25

          1. 5.

            dabei sind:

            el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff); „Kulturflächen“ (3) und „Dauerkulturen“ (4) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;

            Herstellungsweg der Biokraftstoffe

            Typische Treibhausgasemissionen

            (CO2-Äquivalent in g/MJ)

            Standardtreibhausgasemissionen

            (CO2-Äquivalent in g/MJ)

            Ethanol aus Zuckerrüben

            9,6

            9,6

            Ethanol aus Mais

            25,5

            25,5

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais

            27

            27

            Ethanol aus Zuckerrohr

            17,1

            17,1

            ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

             

            TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

             

            Biodiesel aus Raps

            32

            32

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            26,1

            26,1

            Biodiesel aus Sojabohnen

            21,2

            21,2

            Biodiesel aus Palmöl

            26,0

            26,0

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            0

            0

            Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten(**)

            0

            0

            Hydriertes Rapsöl

            33,4

            33,4

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            26,9

            26,9

            Hydriertes Sojaöl

            22,1

            22,1

            Hydriertes Palmöl

            27,3

            27,3

            Hydriertes Altspeiseöl

            0

            0

            Hydriertes Tierische Fette (**)

            0

            0

            Reines Rapsöl

            33,4

            33,4

            Reines Sonnenblumenöl

            27,2

            27,2

            Reines Sojaöl

            22,2

            22,2

            Reines Rapsöl

            27,1

            27,1

            Reines Palmöl

            0

            0

            (**) Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

            Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

            Treibhausgasemissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgasemissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            Ethanol aus Zuckerrüben

            4,9

            4,9

            Ethanol aus Mais

            13,7

            13,7

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais

            14,1

            14,1

            Ethanol aus Zuckerrohr

            2,1

            2,1

            ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

            TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

            Biodiesel aus Raps

            17,6

            17,6

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            12,2

            12,2    

            Biodiesel aus Sojabohnen

            13,4

            13,4

            Biodiesel aus Palmöl

            16,5

            16,5

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            0

            0

            Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*1)

            0

            0

            Hydriertes Rapsöl

            18,0

            18,0

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            12,5

            12,5

            Hydriertes Sojaöl

            13,7

            13,7

            Hydriertes Palmöl

            16,9

            16,9

            Hydriertes Altspeiseöl

            0

            0

            Hydrierte tierische Fette (*1)

            0

            0

            Reines Rapsöl

            17,6

            17,6

            Reines Sonnenblumenöl

            12,2

            12,2

            Reines Sojaöl

            13,4

            13,4

            Reines Palmöl

            16,5

            16,5

            Reines Altspeiseöl

            0

            0

            (*1)   

            Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

            Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung: „ep“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

             

            Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

            Treibhausgasemissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgasemissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

             

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            18,8

            26,3

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            9,7

            13,6

             

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            13,2

            18,5

             

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            7,6

            10,6

             

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            27,4

            38,3

             

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            15,7

            22,0

             

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            20,8

            29,1

             

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            14,8

            20,8

             

            Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            28,6

            40,1

             

            Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,8

            2,6

             

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            21,0

            29,3

             

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            15,1

            21,1

             

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            30,3

            42,5

             

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,5

            2,2

             

            Ethanol aus Zuckerrohr

            1,3

            1,8

             

            ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

             

            TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

             

            Biodiesel aus Raps

            11,7

            16,3

             

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            11,8

            16,5

             

            Biodiesel aus Sojabohnen

            12,1

            16,9

             

            Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            30,4

            42,6

             

            Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            13,2

            18,5

             

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            9,3

            13,0

             

            Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*2)

            13,6

            19,1

             

            Hydriertes Rapsöl

            10,7

            15,0

             

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            10,5

            14,7

             

            Hydriertes Sojaöl

            10,9

            15,2

             

            Hydriertes Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            27,8

            38,9

             

            Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            9,7

            13,6

             

            Hydriertes Altspeiseöl

            10,2

            14,3

             

            Hydrierte tierische Fette (*2)

            14,5

            20,3

             

            Reines Rapsöl

            3,7

            5,2

             

            Reines Sonnenblumenöl

            3,8

            5,4

             

            Reines Sojaöl

            4,2

            5,9

             

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            22,6

            31,7

             

            Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            4,7

            6,5

             

            Reines Altspeiseöl

            0,6

            0,8

             

            (*1)   

            Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird.

            (*2)   

            Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt

            Disaggregierte Standardwerte ausschließlich für die Ölgewinnung (diese sind bereits in den disaggregierten Werten in Tabelle „ep“ für Emissionen aus der Verarbeitung enthalten)

            Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

            Treibhausgasemissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgasemissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            Biodiesel aus Raps

            3,0

            4,2

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            2,9

            4,0

            Biodiesel aus Sojabohnen

            3,2

            4,4

            Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            20,9

            29,2

            Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            3,7

            5,1

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            0

            0

            Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*1)

            4,3

            6,1

            Hydriertes Rapsöl

            3,1

            4,4

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            3,0

            4,1

            Hydriertes Sojaöl

            3,3

            4,6

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            21,9

            30,7

            Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            3,8

            5,4

            Hydriertes Altspeiseöl

            0

            0

            Hydrierte tierische Fette (*1)

            4,3

            6,0

            Reines Rapsöl

            3,1

            4,4

            Reines Sonnenblumenöl

            3,0

            4,2

            Reines Sojaöl

            3,4

            4,7

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            21,8

            30,5

            Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            3,8

            5,3

            Reines Altspeiseöl

            0

            0

            (*1)   

            Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

            Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

            Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

            Treibhausgasemissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgasemissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            2,3

            2,3

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            2,3

            2,3

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,3

            2,3

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,3

            2,3

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,3

            2,3

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,3

            2,3

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,2

            2,2

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            2,2

            2,2

            Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,2

            2,2

            Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,2

            2,2

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            2,2

            2,2

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,2

            2,2

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,2

            2,2

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            2,2

            2,2

            Ethanol aus Zuckerrohr

            9,7

            9,7

            ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

            TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

            Biodiesel aus Raps

            1,8

            1,8

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            2,1

            2,1

            Biodiesel aus Sojabohnen

            8,9

            8,9

            Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            6,9

            6,9

            Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            6,9

            6,9

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            1,9

            1,9

            Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*2)

            1,6

            1,6

            Hydriertes Rapsöl

            1,7

            1,7

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            2,0

            2,0

            Hydriertes Sojaöl

            9,2

            9,2

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            7,0

            7,0

            Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            7,0

            7,0

            Hydriertes Altspeiseöl

            1,7

            1,7

            Hydrierte tierische Fette (*2)

            1,5

            1,5

            Reines Rapsöl

            1,4

            1,4

            Reines Sonnenblumenöl

            1,7

            1,7

            Reines Sojaöl

            8,8

            8,8

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            6,7

            6,7

            Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            6,7

            6,7

            Reines Altspeiseöl

            1,4

            1,4

            (*1)   

            Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird.

            (*2)   

            Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

            Disaggregierte Standardwerte ausschließlich für den Transport und Vertrieb des fertigen Biokraftstoffs. Diese sind bereits in der Tabelle als Emissionen bei Transport und Vertrieb „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs enthalten; die folgenden Werte können jedoch hilfreich sein, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer die tatsächlichen Transportemissionen nur für den Transport von Kulturpflanzen oder Öl angeben will.

            Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

            Treibhausgasemissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgasemissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            1,6

            1,6

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            1,6

            1,6

            Ethanol aus Zuckerrohr

            6,0

            6,0

            Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus Ethanol aus erneuerbaren Quellen

            Wird angesehen wie beim Produktionsweg für Ethanol

            Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus Ethanol aus erneuerbaren Quellen

            Wird angesehen wie beim Produktionsweg für Ethanol

            Biodiesel aus Raps

            1,3

            1,3

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            1,3

            1,3

            Biodiesel aus Sojabohnen

            1,3

            1,3

            Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            1,3

            1,3

            Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            1,3

            1,3

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            1,3

            1,3

            Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*2)

            1,3

            1,3

            Hydriertes Rapsöl

            1,2

            1,2

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            1,2

            1,2

            Hydriertes Sojaöl

            1,2

            1,2

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            1,2

            1,2

            Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            1,2

            1,2

            Hydriertes Altspeiseöl

            1,2

            1,2

            Hydrierte tierische Fette (*2)

            1,2

            1,2

            Reines Rapsöl

            0,8

            0,8

            Reines Sonnenblumenöl

            0,8

            0,8

            Reines Sojaöl

            0,8

            0,8

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            0,8

            0,8

            Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            0,8

            0,8

            Reines Altspeiseöl

            0,8

            0,8

            (*1)   

            Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird.

            (*2)   

            Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

            Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

            Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

            Treibhausgasemissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgasemissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            30,7

            38,2

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            21,6

            25,5

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            25,1

            30,4

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            19,5

            22,5

            Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            39,3

            50,2

            Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            27,6

            33,9

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            48,5

            56,8

            Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            42,5

            48,5

            Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            56,3

            67,8

            Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            29,5

            30,3

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

            50,2

            58,5

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            44,3

            50,3

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            59,5

            71,7

            Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1))

            30,7

            31,4

            Ethanol aus Zuckerrohr

            28,1

            28,6

            ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

            TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

            Wie beim Produktionsweg für Ethanol

            Biodiesel aus Raps

            45,5

            50,1

            Biodiesel aus Sonnenblumen

            40,0

            44,7

            Biodiesel aus Sojabohnen

            42,2

            47,0

            Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            63,3

            75,5

            Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            46,1

            51,4

            Biodiesel aus Altspeiseöl

            11,2

            14,9

            Biodiesel aus tierischen Fetten (*2)

            15,2

            20,7

            Hydriertes Rapsöl

            45,8

            50,1

            Hydriertes Sonnenblumenöl

            39,4

            43,6

            Hydriertes Sojaöl

            42,2

            46,5

            Hydriertes Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            62,1

            73,2

            Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            44,0

            47,9

            Hydriertes Altspeiseöl

            11,9

            16,0

            Hydrierte tierische Fette (*2)

            16,0

            21,8

            Reines Rapsöl

            38,5

            40,0

            Reines Sonnenblumenöl

            32,7

            34,3

            Reines Sojaöl

            35,2

            36,9

            Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken)

            56,4

            65,5

            Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

            38,5

            40,3

            Reines Altspeiseöl

            2,0

            2,2

            (*1)   

            Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird.

            (*2)   

            Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.

            2. Disaggregierte Standardwerte für Biomethan

            Biomethanproduktionssystem

            Technologische Optionen

            TYPISCHER WERT [gCO2eq/MJ]

            STANDARDWERT [gCO2eq/MJ]

            Anbau

            Verarbeitung

            Aufbereitung

            Transport

            Kompression an der Tankstelle

            Gutschrift für Mist-/Güllenutzung

            Anbau

            Verarbeitung

            Aufbereitung

            Transport

            Kompression an der Tankstelle

            Gutschrift für Mist-/ Güllenutzung

            Gülle

            Offenes Gärrückstandslager

            keine Abgasverbrennung

            0,0

            84,2

            19,5

            1,0

            3,3

            – 124,4

            0,0

            117,9

            27,3

            1,0

            4,6

            – 124,4

            Abgasverbrennung

            0,0

            84,2

            4,5

            1,0

            3,3

            – 124,4

            0,0

            117,9

            6,3

            1,0

            4,6

            – 124,4

            Geschlossenes Gärrückstandslager

            keine Abgasverbrennung

            0,0

            3,2

            19,5

            0,9

            3,3

            – 111,9

            0,0

            4,4

            27,3

            0,9

            4,6

            – 111,9

            Abgasverbrennung

            0,0

            3,2

            4,5

            0,9

            3,3

            – 111,9

            0,0

            4,4

            6,3

            0,9

            4,6

            – 111,9

            Mais, gesamte Pflanze

            Offenes Gärrückstandslager

            keine Abgasverbrennung

            18,1

            20,1

            19,5

            0,0

            3,3

            18,1

            28,1

            27,3

            0,0

            4,6

            Abgasverbrennung

            18,1

            20,1

            4,5

            0,0

            3,3

            18,1

            28,1

            6,3

            0,0

            4,6

            Geschlossenes Gärrückstandslager

            keine Abgasverbrennung

            17,6

            4,3

            19,5

            0,0

            3,3

            17,6

            6,0

            27,3

            0,0

            4,6

            Abgasverbrennung

            17,6

            4,3

            4,5

            0,0

            3,3

            17,6

            6,0

            6,3

            0,0

            4,6

            Bioabfall

            Offenes Gärrückstandslager

            keine Abgasverbrennung

            0,0

            30,6

            19,5

            0,6

            3,3

            0,0

            42,8

            27,3

            0,6

            4,6

            Abgasverbrennung

            0,0

            30,6

            4,5

            0,6

            3,3

            0,0

            42,8

            6,3

            0,6

            4,6

            Geschlossenes Gärrückstandslager

            keine Abgasverbrennung

            0,0

            5,1

            19,5

            0,5

            3,3

            0,0

            7,2

            27,3

            0,5

            4,6

            Abgasverbrennung

            0,0

            5,1

            4,5

            0,5

            3,3

            0,0

            7,2

            6,3

            0,5

            4,6

            Typische Werte und Standardwerte für Biomethan

            Biomethanproduktionssystem

            Technologische Optionen

            Treibhausgas-emissionen — typischer Wert

            (gCO2eq/MJ)

            Treibhausgas-emissionen — Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            Biomethan aus Gülle

            Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung (1)

            – 20

            22

            Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung (2)

            – 35

            1

            Geschlossenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung

            – 88

            – 79

            Geschlossenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung

            – 103

            – 100

            Biomethan aus Mais (gesamte Pflanze)

            Offenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung

            58

            73

            Offenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung

            43

            52

            Geschlossenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung

            41

            51

            Geschlossenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung

            26

            30

            Biomethan aus Bioabfall

            Offenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung

            51

            71

            Offenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung

            36

            50

            Geschlossenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung

            25

            35

            Geschlossenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung

            10

            14

            (1)   

            Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), Membrantrenntechnik, kryogene Trennung und physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS). Dies schließt die Emission von 0,03 MJ CH4/MJ Biomethan für die Emission von Methan in den Abgasen ein.

            (2)   

            Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), sofern das Wasser aufbereitet wird, Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), chemische Absorption (Chemical Scrubbing), physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS), Membrantrenntechnik und kryogene Trennung. Für diese Kategorie werden keine Methanemissionen berücksichtigt (das Methan im Abgas verbrennt gegebenenfalls).

            Typische Werte und Standardwerte — Biomethan — Vermischung von Mist/Gülle und Mais: Treibhausgasemissionen mit Anteilsangaben auf Grundlage von Frischmasse

            Biomethanproduktionssystem

            Technologische Optionen

            Typischer Wert

            Standardwert

            (gCO2eq/MJ)

            (gCO2eq/MJ)

            Mist/Gülle — Mais

            80 % — 20 %

            Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

            32

            57

            Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

            17

            36

            Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

            – 1

            9

            Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

            – 16

            – 12

            Mist/Gülle — Mais

            70 % — 30 %

            Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

            41

            62

            Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

            26

            41

            Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

            13

            22

            Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

            – 2

            1

            Mist/Gülle — Mais

            60 % – 40 %

            Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

            46

            66

            Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

            31

            45

            Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung

            22

            31

            Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung

            7

            10

            Bei Biomethan, das in Form von komprimiertem Biomethan als Kraftstoff für den Verkehr verwendet wird, müssen zu den typischen Werten 3,3 gCO2eq/MJ Biomethan und zu den Standardwerten 4,6 gCO2eq/MJ Biomethan addiert werden.

            1. E.

              Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

              Treibhausgasemissionen — typischer Wert

              (gCO2eq/MJ)

              Treibhausgasemissionen — Standardwert

              (gCO2eq/MJ)

              Ethanol aus Weizenstroh

              1,8

              1,8

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

              3,3

              3,3

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

              8,2

              8,2

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

              3,3

              3,3

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage

              8,2

              8,2

              Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

              3,1

              3,1

              Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage

              7,6

              7,6

              Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

              3,1

              3,1

              Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

              7,6

              7,6

              Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,5

              2,5

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,5

              2,5

              Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,5

              2,5

              Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,5

              2,5

              MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

              Wie beim Produktionsweg für Methanol

              Disaggregierte Standardwerte für N2O-Bodenemissionen (diese sind bereits in den disaggregierten Werten in Tabelle „eec“ für Emissionen aus dem Anbau enthalten)

              Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

              Treibhausgasemissionen — typischer Wert

              (gCO2eq/MJ)

              Treibhausgasemissionen — Standardwert

              (gCO2eq/MJ)

              Ethanol aus Weizenstroh

              0

              0

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

              0

              0

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

              4,4

              4,4

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

              0

              0

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage

              4,4

              4,4

              Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

              0

              0

              Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage

              4,1

              4,1

              Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

              0

              0

              Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

              4,1

              4,1

              Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

              Wie beim Produktionsweg für Methanol

              Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung: „ep“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

              Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

              Treibhausgasemissionen — typischer Wert

              (gCO2eq/MJ)

              Treibhausgasemissionen — Standardwert

              (gCO2eq/MJ)

              Ethanol aus Weizenstroh

              4,8

              6,8

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

              0,1

              0,1

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

              0,1

              0,1

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

              0,1

              0,1

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage

              0,1

              0,1

              Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

              0

              0

              Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage

              0

              0

              Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

              0

              0

              Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

              0

              0

              Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              0

              0

              MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

              Wie beim Produktionsweg für Methanol

              Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

              Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

              Treibhausgasemissionen — typischer Wert

              (gCO2eq/MJ)

              Treibhausgasemissionen — Standardwert

              (gCO2eq/MJ)

              Ethanol aus Weizenstroh

              7,1

              7,1

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

              12,2

              12,2

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

              8,4

              8,4

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

              12,2

              12,2

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage

              8,4

              8,4

              Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

              12,1

              12,1

              Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage

              8,6

              8,6

              Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

              12,1

              12,1

              Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

              8,6

              8,6

              Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              7,7

              7,7

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              7,9

              7,9

              Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              7,7

              7,7

              Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              7,9

              7,9

              MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

              Wie beim Produktionsweg für Methanol

              Disaggregierte Standardwerte nur für den Transport und Vertrieb des fertigen Brennstoffs. Diese sind bereits in der Tabelle als Emissionen bei Transport und Vertrieb „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs enthalten; die folgenden Werte können jedoch hilfreich sein, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer die tatsächlichen Transportemissionen nur für den Rohstofftransport angeben will.

              Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

              Treibhausgasemissionen — typischer Wert

              (gCO2eq/MJ)

              Treibhausgasemissionen — Standardwert

              (gCO2eq/MJ)

              Ethanol aus Weizenstroh

              1,6

              1,6

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

              1,2

              1,2

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

              1,2

              1,2

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

              1,2

              1,2

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage

              1,2

              1,2

              Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

              2,0

              2,0

              Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage

              2,0

              2,0

              Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

              2,0

              2,0

              Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

              2,0

              2,0

              Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,0

              2,0

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,0

              2,0

              Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,0

              2,0

              Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              2,0

              2,0

              MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

              Wie beim Produktionsweg für Methanol

              Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

              Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

              Treibhausgasemissionen — typischer Wert

              (gCO2eq/MJ)

              Treibhausgasemissionen — Standardwert

              (gCO2eq/MJ)

              Ethanol aus Weizenstroh

              13,7

              15,7

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage

              15,6

              15,6

              Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage

              16,7

              16,7

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage

              15,6

              15,6

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage

              16,7

              16,7

              Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage

              15,2

              15,2

              Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage

              16,2

              16,2

              Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage

              15,2

              15,2

              Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage

              16,2

              16,2

              Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              10,2

              10,2

              Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              10,4

              10,4

              Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              10,2

              10,2

              Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik

              10,4

              10,4

              MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

              Wie beim Produktionsweg für Methanol

Anl. 11 KV


Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

  1. 1.)

Kraftstoffverordnung 2012 (KV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012)
StF: BGBl. II Nr. 398/2012 [CELEX-Nr.: 32009L0028, 32009L0030, 32011L0063]

Änderung

BGBl. II Nr. 259/2014

BGBl. II Nr. 196/2017 [CELEX-Nr.: 32014L0094]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

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