§ 25 KV Sprachliche Gleichbehandlung

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.09.2026
§ 25.Paragraph 25,

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

In Kraft seit 01.05.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis KV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 17 KV Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten§ 18 KV Überprüfung und Kontrolle§ 19 KV Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan§ 19a KV Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger von Meldepflichtigen§ 19b KV Upstream Emissions-Reduktionen§ 20 KV Berichtspflicht§ 21 KV Kostenersatz§ 22 KV Ausgleichsbetrag§ 23 KV Inkrafttreten und Außerkrafttreten§ 24 KV Umsetzung von Unionsrecht§ 25 KV Sprachliche Gleichbehandlung§ 26 KV Übergangsbestimmung zur Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023Anl. 8a KV Spezifikationen für Paraffinischen Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen uAnl. 8b KV Spezifikationen für B10 Dieselkraftstoff gemäß ÖNORM 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – B10 Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juni 2022Anl. 8c KV Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 20)Anl. 10a KV AAnl. 12 KV Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (COAnl. 13 KVAnl. 14 KV (weggefallen)Anl. 1 KV Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit FremdzündungsmotorAnl. 2 KV Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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