Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024
(1)Absatz einsDie Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des § 11 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des Paragraph 11, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Fristen nach den §§ 7a Abs. 6,und 20 Abs. 4 gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024Die Fristen nach den Paragraphen 7 a, Absatz 6,,und 20 Absatz 4, gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024
(3)Absatz 3Der § 11 dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der § 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020 außer KraftDer Paragraph 11, dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, außer Kraft
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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