Anl. 8c KV

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Eigenschaft12

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Grenzwerte

Maximum

Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)13

% (V/V)

14,0

20,0

Cetanzahl

 

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m3

820,0

860,0

Flammpunkt

°C

über 55,0

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,620

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Mangangehalt

mg/kg

2,0

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe14

% (m/m)

8,0

Aschegehalt

% (m/m)

0,010

Wassergehalt

% (m/m)

0,026

Gesamtverschmutzung15

mg/kg

24

Oxidationsstabilität

h

20,0

 

Destillation16

 

 

 

% (V/V) aufgefangen bei 250°C

%(V/V)

 

≤65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30)

Eigenschaft17

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Grenzwerte

Maximum

Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)18

% (V/V)

24,0

30,0

Cetanzahl

 

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m3

825,0

865,0

Flammpunkt

°C

über 55,0

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,650

Schwefelgehalt

mg/kg

10,0

Mangangehalt

mg/l

2,0

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe19

% (m/m)

8,0

Aschegehalt

% (m/m)

0,010

Wassergehalt

% (m/m)

0,029

Gesamtverschmutzung20

mg/kg

24

Oxidationsstabilität

h

20,0

Destillation21

 

 

 

% (V/V) aufgefangen bei 250°C

%(V/V)

 

≤65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

_________________________

12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren

13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen

(Anm.: Fußnote 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden

16 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff

17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren

18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen

(Anm.: Fußnote 19 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden

21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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