Anl. 4 KV

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eigenschaft 1

Einheit

Grenzwerte

 

 

Minimum

Maximum

Klopffestigkeit, MOZ
(MOZ: Motor-Octanzahl)

 

89,0

 

Gesamtgehalt an Dienen

% (m/m)

 

0,5

1,3-Butadien

% (m/m)

 

0,09

Propangehalt

% (m/m)

20

 

Schwefelwasserstoff

 

Nicht nachweisbar

Gesamtschwefelgehalt
(nach Odorierung)

mg/kg

 

30

 
 

Kupferstreifen-Korrosion
(1 h bei 40 °C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Abdampfrückstand

mg/kg

 

60

 

Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C

kPa

 

1 550

 
 

Dampfdruck,

Manometerdampfdruck bei einer Temperatur von:

für Klasse A: -10° C

für Klasse B: -5° C

für Klasse C: 0° C

für Klasse D: +10° C

für Klasse E: +20° C

kPa

150

 

 
 

Wassergehalt

 

bestanden

Geruch

 

Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze

  1. (1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022, genannten Verfahren.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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