Anl. 8 KV Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018

KV - Kraftstoffverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018

Tabelle 1 – Anforderungen für Superethanol E 85

Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte

Grenzwerte

 

 

min.

max.

Dichte (bei 15°C)

kg/m3

755,0

800,0

Oxidationsstabilität

min

360

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100ml

5

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Klassifizierung

Klasse 1

Klasse 1

Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)

%(m/m)

0,005

elektrische Leitfähigkeit

µS/cm

1,5

Methanolgehalt

% (V/V)

1,0

Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)

% (V/V)

6,0

Aussehen2

 

klar und farblos

Wassergehalt

% (m/m)

0,400

Gehalt an anorganischem Chlorid

mg/kg

1,2

Phosphorgehaltc

mg/l

0,15

Schwefelgehaltc

mg/kg

10,0

Sulfatgehalt

mg/kg

2,6

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)

________________________

1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.

2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 8 KV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 8 KV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 8 KV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 8 KV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 8 KV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Anl. 12 KV Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (COAnl. 13 KVAnl. 14 KV (weggefallen)Anl. 1 KV Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit FremdzündungsmotorAnl. 2 KV Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit FremdzündungsmotorAnl. 3 KV Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit KompressionszündungsmotorAnl. 4 KV Spezifikationen für Flüssiggas gemäß der ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022Anl. 5 KV Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG und LNG) und Biomethan und Mischprodukte aus Erdgas und BiomethanAnl. 6 KV Spezifikation für Fettsäuremethylester gemäß der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019Anl. 7 KV Kraftstoffspezifikationen für reines PflanzenölAnl. 8 KV Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018Anl. 9 KV Energiegehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001Anl. 10 KV Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum TreibhauseffektAnl. 11 KV Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, Kraftstoffverordnung 2012 (KV) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 7 KV
Anl. 9 KV