Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
1.Ziffer einsAufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
2.Ziffer 2statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,
3.Ziffer 3Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und
4.Ziffer 4Meldepositionen zu Vermögenswerten.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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