§ 7 kV-RLV (Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung), Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle - JUSLINE Österreich
§ 7 kV-RLV Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle
kV-RLV - Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufwendungen für Versicherungsfälle haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu umfassen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 kV-RLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 kV-RLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 kV-RLV