Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
(2)Absatz 2,In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Bilanzstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 kV-RLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 kV-RLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 kV-RLV