Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden.
(2)Absatz 2,Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen für übernommenes Mitversicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen des führenden Versicherers zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen. Die vom führenden Versicherer gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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