Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der FMA sind vorzulegen:
1.Ziffer einsder Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
2.Ziffer 2der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
3.Ziffer 3das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
4.Ziffer 4Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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