Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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